Historische Fassung Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung internationaler und interkultureller Jugendarbeit im Land Brandenburg
Historische Fassung
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1. Das Land Brandenburg gewährt entsprechend § 82 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) nach Maßgabe dieser Richtlinien und des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Zuwendungen für internationale und interkulturelle Jugendarbeit.
1.2. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1. Internationale und interkulturelle Jugendarbeit soll die persönliche Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern und Kulturen, ihr gemeinsames Lernen und Arbeiten, den Erfahrungsaustausch in der Jugendarbeit sowie die Zusammenarbeit der Träger der Jugendhilfe über die Grenzen hinweg ermöglichen.
Internationale und interkulturelle Jugendarbeit soll junge Menschen befähigen, andere Kulturen und Gesellschaftsordnungen sowie internationale Zusammenhänge kennen zu lernen und sich mit ihnen auseinander zu setzen. Sie soll ihnen darüber hinaus bewusst machen, dass sie für die Sicherung und demokratische Ausgestaltung des Friedens, der Freiheit und sozialen Gerechtigkeit in der Welt mitverantwortlich sind.
2.2. Gefördert werden Begegnungen zwischen brandenburgischen und ausländischen Jugendgruppen im Inland sowie grundsätzlich im europäischen Ausland oder den Mittelmeeranrainerstaaten, besonders in Polen, in Israel und den palästinensischen Gebieten, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Russland, der Ukraine und den baltischen Republiken.
2.3. Gefördert werden Vorbereitungstreffen der Leitungsteams, wenn sie der gemeinsamen Vorbereitung der Begegnungsprogramme dienen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1. Antragsberechtigt sind
3.1.1.Träger der freien Jugendhilfe, so weit sie nicht einem Verband angeschlossen sind, der beim für Jugendhilfe zuständigen Bundesministerium antragsberechtigt ist,
3.1.2. örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
3.1.3. amtsfreie Gemeinden und Ämter ohne Jugendamt,
3.1.4. Jugendinitiativen, die ihren Wirkungskreis im Land Brandenburg haben.
3.2.1. Die Zuwendungsempfänger zu Nr. 3.1.1 bis 3.1.4 sind Letztempfänger.
3.2.2. Die Zuwendungsempfänger zu Nr. 3.1.1, insofern sie landesweite Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe sind, leiten die Zuwendungen weiter an ihre Mitgliedsverbände und Gliederungen als Letztempfänger.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1. Voraussetzung für die Förderung ist, dass
4.1.1. keine Förderung aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes möglich ist.
4.1.2. der Zahl der Begegnungen im Ausland eine vergleichbare Zahl von Begegnungen in Brandenburg entspricht. Das Prinzip der Gegenseitigkeit ist zu beachten. Bilaterale Hin- und Rückbegegnungen sollen innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten stattfinden und in der Nachbereitung der ersten Begegnungsmaßnahme bereits geplant werden.
4.1.3. die Jugendbegegnungen ein zwischen den Partnern rechtzeitig vorbereitetes und vereinbartes Programm haben, das insbesondere über die Zielgruppen, Lernziele, Arbeitsmethoden und die Projektthemen hinreichenden Aufschluss gibt sowie eine ausreichende Vorbereitung und Auswertung der Jugendbegegnung sowohl mit den Teilnehmenden als auch innerhalb des Leitungsteams gewährleistet.
4.1.4. die verantwortlichen Leitungspersonen der Jugendbegegnungen Erfahrungen in der internationalen Jugendarbeit haben, über interkulturelle Kompetenz verfügen und die Teilnehmenden zu Mitarbeit und Eigeninitiative anregen. Sie sollten über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.
4.1.5. die teilnehmenden Personen gegen Unfall, Krankheit und Schadenersatzansprüche ausreichend versichert sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht zuwendungsfähig.
4.1.6. bei bilateralen Jugendbegegnungen mindestens 10, höchstens aber 25 junge Menschen, die überwiegend ihren Wohnsitz in Brandenburg haben, an der Begegnung bzw. bis zu 2 Personen aus Deutschland am Vorbereitungstreffen teilnehmen. Die Zahl der ausländischen Teilnehmenden muss in einem ausgeglichenen Verhältnis zur brandenburgischen Gruppe stehen. Dabei soll keine der beiden Gruppen kleiner als zwei Drittel der anderen Gruppe sein. Die Höchstzahl von 25 Teilnehmenden an bilateralen Jugendbegegnungen, soll auch auf der Partnerseite nicht überschritten werden.
4.1.7. der Zeitraum einer Jugendbegegnung mindestens fünf Tage bzw. für ein Vorbereitungstreffen höchstens 3 Tage beträgt.
4.2. Für Jugendbegegnungen im grenznahen Raum mit Polen und der Tschechischen Republik werden Ausnahmen von Nr. 4.1.7. zugelassen. Abweichend von Nr. 3.1.1 sind für solche Jugendbegegnungen sowie für Begegnungen mit Gruppen aus Israel und den palästinensischen Gebieten auch Träger der freien Jugendhilfe antragsberechtigt, die beim für Jugendhilfe zuständigen Bundesministerium antragsberechtigt sind.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1. Zuwendungsart: Projektförderung
5.2. Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3. Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4. Bemessungsgrundlage:
5.4.1. Bei Maßnahmen im Ausland wird ein Fahrkostenzuschuss nach den jeweils geltenden Fahrkostentabellen des für Jugendhilfe zuständigen Bundesministeriums, des Deutsch-Polnischen Jugendwerks bzw. des Deutsch-Französischen Jugendwerks als Festbetrag gewährt.
5.4.2. Für in den Fahrkostentabellen nicht aufgeführte Länder werden bis zu 75 v. H. der tatsächlich entstehenden Kosten anerkannt.
5.4.3. Bei Begegnungen im Inland werden Festbeträge in Höhe von bis zu 15,00 EUR je Tag und teilnehmender Person gemäß Nr. 4.1.6. für höchstens 14 Tage gewährt.
5.4.4. Für je 8 Teilnehmende unter 16 Jahren kann eine Betreuungsperson, die nicht Jugendlicher oder junger Erwachsener im Sinne des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - ist, mitgefördert werden.
5.4.5. In begründeten Einzelfällen können abweichend von Ziffer 5.4.3 Zuschüsse zu den Fahrkosten der Teilnehmenden aus dem Ausland gewährt werden.
6. Verfahren
6.1. Antragsverfahren:
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind mindestens 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 01.02. des Jahres beim Landesjugendamt Brandenburg einzureichen. Es ist der als Anlage beigefügte formgebundene Antrag zu verwenden.
6.2. Bewilligungsverfahren:
Der Bewilligungsbescheid wird vom Landesjugendamt des Landes Brandenburg erteilt.
6.2.1. Die Zuwendungsempfänger zu Nr. 3.1, insofern sie landesweite Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe sind, leiten als Zwischenempfänger die Zuwendungen in Form einer gesonderten Bewilligung weiter an ihre Mitgliedsverbände und Gliederungen als Letztempfänger.
6.3. Verwendungsnachweisverfahren:
6.3.1 Die Letztempfänger zu Nr. 3.1.2 bis 3.1.4 sowie die Zwischenempfänger zu Nr. 3.1.1 und Nr. 3.1.2 erbringen gegenüber dem Landesjugendamt des Landes Brandenburg innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats einen Verwendungsnachweis. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben und einem Sachberichtsraster (Vordruck), welches in vereinheitlichter Form alle Angaben enthält, die eine quantitative und qualitative Bewertung der geförderten Jugendbegegnung ermöglichen. Dem Verwendungsnachweis muss eine von den teilnehmenden Personen unterschriebene und durch die Leitungsperson bestätigte Liste im Original beigefügt werden. Der Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährte Zuwendung zweckentsprechend, sparsam und ordnungsgemäß verwendet wurde.
6.3.2. Bei Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte erbringen die Letztempfänger gegenüber dem Zwischenempfänger binnen dreier Monate nach Beendigung der Maßnahme einen Verwendungsnachweis. Dieser weist die Verwendung der Gesamtzuwendung dem Landesjugendamt des Landes Brandenburg gegenüber entsprechend dem in 6.3.1 geregelten Verfahren nach.
6.4. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, so weit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2009.
Potsdam, 29. Februar 2008
Minister für Bildung, Jugend und Sport
Holger Rupprecht
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009 durch Zeitablauf vom 29. Februar 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 2], S. 75 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 29. Februar 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 2], S. 75 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen