Historische Fassung Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der außerschulischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Land Brandenburg (RL - Außerschulische Jugendbildung)
Historische Fassung
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1.Das Land Brandenburg ge-währt entsprechend § 82 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) nach Maßgabe dieser Rich-tlinie und des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvor-schriften (VV/VVG) Zuwen-dungen für Maß-nahmen der außerschulischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
1.2. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwen-dung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflicht-gemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haus-haltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1. Gefördert werden Angebote der außerschulischen Jugendbildung gemäß § 11 Abs. 3 Ziff. 1 SGB VIII. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen, ihre Lebenssituation und geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigen, sowie von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden. Außerschulische Bildungsmaßnahmen haben zum Ziel, durch ein breites Bildungsangebot junge Menschen zur Selbstbestimmung zu befähi-gen, sie ihre gesellschaftliche und ökologische Mitverantwortung erkennen zu lassen, sowie ihr soziales Engagement anzuregen.
2.2. Nach dieser Richtlinie können ebenfalls Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Jugendarbeit (Jugendleiterausbildung) gefördert werden.
2.3. Bildungsveranstaltungen werden nur gefördert, wenn sie als Seminare, Lehrgänge, Kurse, Treffen, Arbeitsgemein-schaften, Projektgruppen oder in gleichwertigen Formen durchgeführt werden.
2.4. Maßnahmen in Kooperation von Trägern der Jugendarbeit und Schulen können gefördert werden, wenn die zwischen beiden Partnern abgestimmte Konzeption den außerschulischen Charakter der Maßnahme erkennen lässt und die Prinzipien der Jugendarbeit wie Freiwilligkeit der Teilnahme sowie Partizipation gewahrt bleiben.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
3.1. grundsätzlich nur Träger der freien Jugendhil-fe, die auf Landesebene oder als Landesverbände ihren Wirkungskreis im Land Brandenburg haben,
3.2. örtliche Träger der öffentli-chen Jugend-hilfe,
3.3. amtsfreie Gemeinden und Ämter ohne Jugendamt,
3.4. Jugendinitiativen, die ihren Wirkungskreis im Land Brandenburg haben.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist, dass
4.1. bei Bildungsmaßnahmen die Zahl der teilnehmenden Personen mindestens 8, höchsten jedoch 40 beträ-gt. Aus-nahmen von der Höchstzahl der teilnehmenden Personen müssen im Einzelfall an Hand -der Kon-zep-tion der Veranstaltung begründet werden;
4.2. die überwiegende Anzahl der teilnehmenden Personen ihren Wohnsitz in Brandenburg haben.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1. Zuwendungsart: Projektförderung
5.2. Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3. Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4. Bemessungsgrundlage:
5.4.1. Für Bildungsmaßnahmen bei denen mindestens eine, jedoch grundsätzlich höchstens 7 Übernachtungen vorgesehen sind, werden Festbeträge in Höhe von bis zu 19,00 EUR in begründeten Ausnahmefällen bis zu 23,00 EUR/je Tag und teilnehmender Person gewährt, wenn ein Bildungsprogramm im Umfang von mindestens 6 Stunden nachgewiesen wird. Werden weniger als 6 Stunden, mindestens jedoch 3 Stunden Bildungsprogramm durch-geführt, werden Festbeträge in Höhe von bis zu 11,00 EUR/je Tag und teilnehmender Person gewährt.
5.4.2. Bei eintägigen Bildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 6 Stunden werden Festbeträge in Höhe von bis zu 8,00 EUR/je Tag und teilnehmender Person gewährt.
5.4.3. Bei Bildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 3 Stunden werden Festbeträge in Höhe von bis zu 5,00 EUR/je Tag und teilnehmender Person gewährt.
5.4.4. Sind mindestens acht von den an einer Bildungsmaßnahme teilnehmenden Personen jünger als 16 Jahre, kann eine Betreuungsperson, die nicht Jugendlicher oder junger Erwachsener im Sinne des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - ist, mitgefördert werden.
6. Verfahren
6.1. Antragsverfahren:
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind mindestens 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 01.02. des Jahres beim Landesjugendamt Brandenburg, Hans-Wittwer-Straße 6 in 16321 Bernau einzureichen. Es ist der als Anlage beigefügte formgebundene Antrag zu verwenden.
6.2. Bewilligungsverfahren:
Der Bewilligungsbescheid wird vom Landesjugendamt Brandenburg erteilt.
6.2.1. Die Zuwendungsempfänger zu Nr. 3.1., insofern sie landesweite Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe sind, leiten als Zwischenempfänger die Zuwendungen in Form einer gesonderten Bewilligung weiter an ihre Mitgliedsverbände und Gliederungen als Letztempfänger (Dritte).
6.2.2. Die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.2. leiten als Zwischenempfänger die Zuwendungen in Form einer gesonderten Bewilligung weiter an Träger in ihrem Zustän-digkeitsbereich als Letztempfänger (Dritte).
6.3. Verwendungsnachweisverfahren:
6.3.1. Die Letztempfänger zu Nr. 3.2. bis 3.4. sowie die Zwischenempfänger zu Nr. 3.1. und Nr. 3.2. erbringen gegenüber dem Landesjugendamt Brandenburg innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgen-den Monats einen Verwendungs-nachweis. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmä-ßigen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben und einem Sachberichtsraster (Vordruck), welches in vereinheitlichter Form alle Angaben enthält, die eine quantitative und qualitative Bewertung der geförderten Maßnahme ermöglichen. Dem Verwendungsnachweis muss eine von den teilnehmenden Personen unterschriebene und durch den Kursleiter/Kursleiterin bestätigte Teilnehmerliste im Original sowie mindestens ein Originalbeleg, der die Dauer der Maßnahme nachweist (in der Regel Rechnung für Übernachtung) beigefügt werden. Der Zuwendungsempfänger hat zu be-scheinigen, dass die gewähr-te Zuwendung zweckent-sprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde.
6.3.2. Bei Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte erbringen die Letztempfänger gegenüber dem Zwischenempfänger binnen dreier Monate nach Beendigung der Maßnahme einen Verwendungsnachweis. Dieser weist die Verwendung der Gesamt-zuwendung dem Landesjugendamt Brandenburg gegen-über entsprechend dem in 6.3.1. geregelten Ver-fahren nach.
6.4. Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwen-dung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbeschei-des und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, so weit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zu-gelassen worden sind.
7. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2009.
Potsdam, den 29. Februar 2008
Minister für Bildung, Jugend und Sport
Holger Rupprecht
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009 durch Zeitablauf vom 29. Februar 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 2], S. 70 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 29. Februar 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 2], S. 70 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen