Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 2/08 (RS 2/08)

Historische Fassung

Bearbeitung von Anträgen auf Altersteilzeit mit Beginn ab 01.08.2008

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Schulressourcenkonzepts 2007 (SRK II) und der vom Landtag des Landes Brandenburg verabschiedeten Haushalts- und Finanzplanung für die kommenden Jahre sowie der Vereinbarung mit den Gewerkschaften und Verbänden wird ab Schuljahr 2008/09 Lehrkräften des Landes Brandenburg weiterhin Altersteilzeit zum sozialverträglichen Personalabbau angeboten. Diese Altersteilzeit kann nach folgenden Maßgaben vereinbart bzw. bewilligt werden:

1 - Altersteilzeitmodelle

1.1 Um in den Schuljahren, in denen landesweit Personalüberhänge bestehen, durch Altersteilzeit die erforderlichen Entlastungseffekte zu erzielen, wird der Neuabschluss/die Neubewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell grundsätzlich nicht mehr zugelassen.

1.2 Angeboten wird sowohl das Teilzeitmodell (kontinuierliche Altersteilzeit) als auch ein modifiziertes Teilzeitmodell („aufgestockte“ kontinuierliche Altersteilzeit, siehe unter 2.2).

2 - Voraussetzungen

2.1 Die Altersteilzeit muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen und spätestens mit Ablauf des Schulhalbjahres enden, in welchem die Lehrkraft das 63. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen für den Bezug einer geminderten Rente oder für den vorgezogenen Ruhestand nach § 111 Abs. 4 LBG erfüllt. Altersteilzeit endet bei schwerbehinderten angestellten Lehrkräften mit Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, § 9 Abs. 2 Buchstabe a) TV ATZ, § 236a SGB VI.

Die Altersteilzeit soll bei Vorliegen der Voraussetzungen zum frühest möglichen Zeitpunkt (Schulhalbjahr) beginnen. Die Höchstdauer der Altersteilzeit kann damit bei beiden Beschäftigtengruppen mehr als sechs Jahre betragen.

2.2 Der Beschäftigungsumfang in der Arbeitsphase darf maximal 75 v. H. der nach § 3 TV-ATZ bzw. § 39 Abs. 7 LBG zu ermittelnden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit betragen und die Freistellungsphase nicht länger als zwei Jahre dauern. Bei verbeamteten Lehrkräften muss allerdings sichergestellt werden, dass der Beschäftigungsumfang in der Arbeitsphase mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst.

Ergeben sich bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit bei angestellten Lehrkräften nach § 3 Abs. 1 TV ATZ Bruchteile, kann auf die nächste volle LWS aufgerundet werden. Bruchteile, die danach durch die individuelle Arbeitsphase (Beschäftigungsumfang max. 75 v. H.) entstehen, sind durch die Führung eines Unterrichtsstundenkontos (RS 30/00, 9/07) zum Ausgleich zu bringen.

2.3 Für Beschäftigte, die zu Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann Altersteilzeit auch abweichend von 1.1 und den Voraussetzungen in 2.1 und 2.2 angeboten werden, wenn die Altersteilzeit vor dem 01. August 2013 endet. Für diesen Personenkreis kommt damit auch das Blockmodell in Betracht.

3 - Informationspflichten

Die staatlichen Schulämter weisen die Lehrkräfte, die Altersteilzeit beantragen, schriftlich auf die nachfolgenden Pflichten hin. Eine von der Lehrkraft unterschriebene Kopie ist zur Personalakte zu nehmen.

3.1 Die Lehrkräfte informieren sich umfassend über die Auswirkungen der Altersteilzeit auf die Höhe der Altersrente bzw. Versorgungsbezüge und die steuerrechtlichen Auswirkungen.

3.2 Angestellte Lehrkräfte, die vor dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Brandenburg (Ende der Altersteilzeit / Ruhephase) als Schwerbehinderte i. S. d. SGB IX anerkannt werden, haben dies ihrem staatlichen Schulamt innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.

4 - Verfahren

4.1 Die Anträge auf Vereinbarung/Bewilligung von Altersteilzeit sind bis zum 31. Januar 2008 zu stellen. Der Abschluss/die Bewilligung von Altersteilzeit durch die staatlichen Schulämter darf erst nach Freigabe durch das MBJS erfolgen.

Altersteilzeit kann bereits vor Vollendung des 55. Lebensjahres vereinbart bzw. bewilligt werden.

4.2 Probleme, die sich aus der Altersteilzeit in Form des “aufgestockten“ Teilzeitmodells und der damit verbundenen ausdifferenzierten Arbeitsphase ergeben, sollen durch schulorganisatorische Maßnahmen gelöst werden. Eine Beendigung der Arbeitsphase zum Schulhalbjahr ist zu ermöglichen.

4.3 Für die Erfassung der nach diesem Rundschreiben bewilligten/vereinbarten Altersteilzeitfälle wird den staatlichen Schulämtern ein entsprechendes Formular noch zur Verfügung gestellt.

5 - Schlussbestimmungen

5.1 Dieses Rundschreiben tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Die Rundschreiben 02/06 und 21/05 werden mit Ablauf des 31. Juli 2008 aufgehoben.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 10. Januar 2008 Abl. MBJS/08, [Nr. 1], S. 22

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