Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Beihilfekonformer Standardtarif der privaten Krankenversicherungen
Historische Fassung
Das Bundesministerium des Innern machte mit seinem Schreiben - D I 5 - 213-69/2 - vom 1. August 2007 darauf aufmerksam, dass Beihilfeberechtigte, die bisher keinen privaten Krankenversicherungsschutz hatten und auch nicht freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren, die Möglichkeit haben, sich ab dem 1. Juli 2007 in den beihilfekonformen Standardtarif der PKV zu versichern. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen entsprechende Verträge abschließen (Kontrahierungszwang). Für die Zeit der Versicherung im Standardtarif dürfen Risikozuschläge zum Beitrag nicht erhoben und Leistungsausschlüsse nicht geltend gemacht werden.
Die medizinische Versorgung für diesen Personenkreis ist ab 1. Juli 2007 über die Kassen(zahn)-ärztlichen Vereinigungen sichergestellt (vgl. § 75 Abs. 3a SGB V). Für Ärzte und Zahnärzte besteht somit eine Behandlungspflicht. Solange bis nichts Abweichendes vereinbart oder festgelegt wird, sind die erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zu folgender Höhe zu vergüten:
| GOÄ | Abschnitt M und Nummer 437 | 1,16facher Gebührensatz |
| Abschnitte A, E und O | 1,38facher Gebührensatz | |
| übrige Leistungen | 1,8facher Gebührensatz | |
| GOZ | Zweifacher Gebührensatz |
Die Neuregelungen der Gebührensätze gelten auch für alle erbrachten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen ab 1. Juli 2007 für die Beihilfeberechtigten, die bisher im Standardtarif versichert waren.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 24. August 2007 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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