Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Übertragung von Zuständigkeiten auf die Präsidenten der Landgerichte und die Präsidentin des Amtsgerichts Potsdam (Zuständigkeitsübertragung)

Historische Fassung

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 RuBZV ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für die Versetzung und Abordnung der Beamten seines Geschäftsbereiches zuständig. Die Befugnis zur Abordnung kann für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes auf unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörden übertragen werden.

Hiermit übertrage ich die Befugnis zur Abordnung von Beamten des einfachen Dienstes zur Absicherung des Vorführdienstes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 RuBZV auf die Präsidenten der Landgerichte und die Präsidentin des Amtsgerichts Potsdam, sofern die Abordnung den Zeitraum von zusammenhängend einer Woche nicht übersteigt.

Eine Abschrift der Abordnungsverfügung ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als Personalakten führender Stelle für die Beamten des einfachen Dienstes zu den hiesigen Personalakten zu übersenden.

Brandenburg an der Havel, den 25. Januar 2007

Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Prof. Dr. Farke

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 25. Januar 2007 JMBl/07, [Nr. 3], S. 42
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2015 durch Allgemeine Verfügung vom 16. Dezember 2014 JMBl/07, [Nr. 3], S. 42

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