Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinie über die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung ab 2006

Historische Fassung

Der Aufstieg von Beamten1 des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung richtet sich insbesondere nach § 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (StBAG), §§ 20, 30 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) i. V. m. den Ausbildungsrichtlinien für die Steuerbeamtinnen und -beamten (StBAR).

1. Zulassungsquote

Die Zulassungsquote für den Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes wird vom Ministerium der Finanzen unter Berücksichtigung personalwirtschaftlicher Belange und der stellenmäßigen Voraussetzungen sowie der Ziele des Gleichstellungsplans jährlich festgelegt.

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Einführung

2.1 Beamte des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg können sich für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung bewerben, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn des mittleren Dienstes bewährt haben,
  3. sich mindestens im ersten Beförderungsamt (BesGr A 7) befinden,
  4. bei der letzten dienstlichen Beurteilung
    • Steuerobersekretär (StOS) mindestens das Gesamtergebnis “Die Anforderungen erheblich übersteigend“ (6 Punkte) oder
    • Steuerhauptsekretär (StHS) oder Steueramtsinspektor (StAI) mindestens das Gesamtergebnis “Erkennbar über den Anforderungen“ (5 Punkte)
    zuerkannt erhalten haben und
  5. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für die Berechnung der erforderlichen Dienstzeiten gelten die Vorschriften der LVO.

2.2 Die Bewerbungen zur Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes sind beim Ministerium der Finanzen - Referat 14 - auf dem Dienstweg (Hinweis auf Tz. 2.3) jeweils bis zum 01. April des Jahres einzureichen, für das die Zulassung beantragt wird. Alle Bewerbungsvoraussetzungen müssen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein.

2.3 Durch den Dienststellenleiter ist eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob der Antragsteller aufgrund seiner bisher gezeigten Leistungen und nach seiner Persönlichkeit für geeignet gehalten wird, den Anforderungen der Einführung sowie der Laufbahn des gehobenen Dienstes zu genügen. Die Stellungnahme endet mit dem Vorschlag: “Der Antrag auf Zulassung zur Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes wird befürwortet.“ oder “Der Antrag auf Zulassung zur Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes wird nicht befürwortet.“ Die Stellungnahme ist dem Beamten zur Kenntnis zu geben und mit der Bewerbung, dem Datenblatt (Anlage) sowie der Personalakte dem Ministerium der Finanzen zuzuleiten.

3. Bestellung der Auswahlkommission und Durchführung des Auswahlverfahrens

3.1 Die Eignung der Beamten für den Aufstieg ist vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Die Auswahlkommission setzt sich wie folgt zusammen:

  • zwei Vertreter des Ministeriums der Finanzen (ein Vertreter aus der Abteilung Steuern und ein Vertreter aus dem Personalreferat),
  • ein Vertreter der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg,
  • zwei Finanzamtsvorsteher.

3.2 Die Mitglieder der Auswahlkommission werden durch das Ministerium der Finanzen bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. § 12 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) ist zu beachten. Den Vorsitz der Auswahlkommission führt der Vertreter des Personalreferats des Ministeriums der Finanzen.

Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie verfügen zu gleichen Teilen über Stimmrecht. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Ein vom Hauptpersonalrat vorzuschlagender Vertreter und die Gleichstellungsbeauftragte können mit beratender Stimme am Auswahlverfahren teilnehmen.

Soweit die Bewerbung eines Schwerbehinderten vorliegt, kann auf dessen Verlangen die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen werden.

3.3 Der Entscheidung über die Zulassung zur Einführung in den gehobenen Dienst geht ein Auswahlverfahren voraus, in dem die Eignung des Beamten unter Berücksichtigung der künftigen Laufbahnaufgaben und der Anforderungen der vorgesehenen Einführung festzustellen ist. Im Rahmen des Auswahlverfahrens führt die Auswahlkommission mit den Bewerbern ein strukturiertes Auswahlgespräch.

3.4 Behinderten Bewerbern sind im Auswahlverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem behinderten Bewerber zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Tz. 14 - 16 der Schwerbehindertenrichtlinien gelten entsprechend.

3.5 Die Auswahlkommission stellt die Eignung der Bewerber anhand nachstehend genannter Kriterien fest und legt die Rangfolge der Bewerber nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl fest. Für die Bewertung in den einzelnen Bestandteilen des Auswahlverfahrens werden Punkte von 1 („Entspricht nicht den Anforderungen“) bis 7 („Ausgezeichnet“) vergeben bzw. zugrunde gelegt und wie folgt gewichtet:

  • Die Punkte der Beurteilung als
  • StAI werden vervierzehnfacht oder
  • StHS werden verdreizehnfacht oder
  • StOS werden verzwölffacht;
  • die Punkte des Auswahlgespräches werden verzehnfacht;
  • das Ergebnis der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst wird bei dem
  • Notenwert “sehr gut“ mit 10 Punkten,
  • Notenwert “gut“ mit 5 Punkten bewertet.

Voraussetzung für die Feststellung der Eignung ist eine Bewertung von mindestens 5 Punkten im Auswahlgespräch.

3.6 Über die Zulassung zur Einführung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes entscheidet das Ministerium der Finanzen auf Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission.

3.7 Beamte, denen die Aufstiegseignung zuerkannt wurde, erhalten die Mitteilung, ab wann und bei welchem Finanzamt die Aufstiegsausbildung gemäß § 6 Abs. 3 StBAG durchgeführt wird.

3.8 Beamte, denen die Aufstiegseignung nicht zuerkannt wurde, sind hierüber unverzüglich zu unterrichten. Eine einmalige Wiederholung der Teilnahme am Auswahlverfahren wird zugelassen. Danach ist eine weitere Teilnahme frühestens nach drei weiteren Jahren möglich. Zum Zeitpunkt der Wiederholung oder der weiteren Teilnahme müssen die Voraussetzungen zur Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfüllt sein.

3.9 Beamte, die nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens die Aufstiegseignung aber keinen Aufstiegsplatz erhalten haben, können sich in den Folgejahren erneut für den Aufstieg bewerben, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch die Voraussetzungen zur Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfüllen. Bewerben sie sich innerhalb eines Jahres nach dem Auswahlverfahren, müssen sie nicht erneut an dem Auswahlverfahren teilnehmen; als Entscheidungsgrundlage wird dann die Gesamtpunktzahl des Vorjahrs zugrunde gelegt.

4. In-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt am 06. März 2006 in Kraft.

1 Die im Text verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf weibliche Bedienstete.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 6. März 2006
Außer Kraft getreten am 15. Mai 2011 durch Richtlinie vom 5. Mai 2011

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