Historische Fassung Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Historische Fassung
Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der Schöffen, Jugendschöffen, der ehrenamtlichen Richter für Landwirtschaftssachen und der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Handelssachen (Handelsrichter) werden die folgenden Regelungen getroffen. Sie gelten erstmals für die im Jahr 2008 durchzuführende Wahl beziehungsweise Berufung. Die in dieser Verwaltungsvorschrift verwendeten Amts- und sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.
I.
Schöffen
1. Bestimmung und Verteilung der Zahl der Schöffen
1.1 Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) bestimmt die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern des Landgerichts (§§ 43 Abs. 1, 77 Abs. 1 GVG). Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bestimmen, dass voraussichtlich jeder Hauptschöffe zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird (§§ 43 Abs. 2, 77 Abs. 1 GVG).
1.2 Die festgelegte Anzahl der Haupt- und Hilfsschöffen wird vom Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) auf die Gemeinden des Bezirks in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden verteilt (§ 36 Abs. 4 Satz 2 GVG). Die erforderliche Zahl der Hilfsschöffen für die Strafkammern des Landgerichts verteilt er dabei auf die Gemeinden des Bezirks des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat (§§ 36 Abs. 4 Satz 2, 77 Abs. 2 Satz 2 GVG). Für die Verteilung der Schöffen empfiehlt sich dabei die Auszählung der Gemeinden nach dem d'Hondtschen System.
1.3 Der Präsident des Landgerichts verteilt darüber hinaus die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke (§ 77 Abs. 2 Satz 1 GVG).
1.4 Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) teilt den Gemeinden die für sie ermittelten Zahlen zur Aufstellung der Vorschlagslisten bis zum 2. Januar jedes fünften Jahres mit. Zugleich teilt er den zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirken die für sie ermittelten Zahlen mit.
2. Aufstellung der Vorschlagsliste
2.1 Die Gemeinden stellen in jedem fünften Jahr für die Schöffen des Amtsgerichts und des Landgerichts einheitliche Vorschlagslisten auf (§§ 36, 77 GVG).
2.2 In die Vorschlagslisten sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) nach Nummer 1.1 bestimmt hat (§ 36 Abs. 4 GVG).
2.3 In die Vorschlagslisten sind die nach § 36 Abs. 2 Satz 2 GVG geforderten Personalangaben für die nach Nummer 5.1 einzuholende Auskunft aus dem Bundeszentralregister wie folgt aufzunehmen:
- Familienname,
- Geburtsname, wenn er anders als der Familienname lautet,
- Vorname,
- Geburtsort,
- bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland Angabe des Kreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten mit Angabe des Landes,
- Geburtstag,
- Beruf,
- bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst unter Angabe des Tätigkeitsbereichs,
- Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer der vorgeschlagenen Person.
2.4 Das Schöffenamt kann nach § 31 GVG nur von Deutschen versehen werden.
In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen:
2.4.1 Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde gemäß § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
2.4.2 Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
2.4.3 Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich
- der Bundespräsident,
- die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
- Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
2.4.4 Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 2004 (BGBl. I S. 3416) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
- wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.
Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (§ 44a Abs. 2 DRiG).
2.5 Folgende Personen dürfen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen (§§ 35, 77 GVG):
- Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer,
- Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung zum Ehrenrichteramt in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,
- Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
Diese Personen können in die Vorschlagslisten aufgenommen werden. In einer besonderen Spalte ist jedoch auf die Tatsachen hinzuweisen, die eine Ablehnung des Amtes rechtfertigen könnten.
2.6 Darüber hinaus haben die Gemeinden bei der Aufstellung der Vorschlagslisten sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für das Schöffenamt geeignet sind (vgl. Nummer 2.4.4 Abs. 2). Den Gemeinden wird empfohlen, hierzu das als Anlage 1 zu dieser Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung beigefügte Schreiben und den Erklärungsvordruck (Anlage 2) zu verwenden. Die Gemeinden können sich diese Aufgabe erleichtern, indem sie die Stellen, die ihnen Personen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (§ 36 GVG) namhaft machen, anhalten, die für eine Benennung vorgesehenen Personen vorher zu befragen, ob sie bereit und geeignet sind (§§ 33 ff. GVG), das Schöffenamt zu übernehmen. Auf diese Weise können ungeeignete Personen von vornherein ausgeschieden und vorhandene Ablehnungsgründe rechtzeitig festgestellt werden. Darüber hinaus sind die Gemeinden dann in der Lage, von der Benennung solcher Personen abzusehen, die zwar keinen der in § 35 GVG genannten Able hnungsgründe geltend machen können, deren Benennung zum Ehrenamt aber aus sonstigen triftigen Gründen, insbesondere wegen einer Kollision ihrer richterlichen Pflicht mit ihren übrigen Pflichten, untunlich erscheint.
Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG).
Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.
Da es entscheidend darauf ankommt, für das Schöffenamt Personen zu gewinnen, die für die Tätigkeit ein besonderes Interesse haben, sollen Personen, die sich bewerben, bei gegebener Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
2.7 Zur Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung (§§ 36, 77 GVG). Bei der Beratung und Entscheidung über die Schöffenvorschläge ist insbesondere darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte oder sonstige schützenswerte Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden. Es ist daher stets zu prüfen, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll (§ 44 der Gemeindeordnung).
2.8 Termin für die Aufstellung der Vorschlagsliste: 31. Mai jedes fünften Jahres.
2.9 Die Vorschlagslisten sind für die Dauer einer Woche öffentlich aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung, die bis zum 30. Juni jedes fünften Jahres abgeschlossen sein soll, ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37 GVG) öffentlich bekannt zu geben (§ 36 Abs. 3 GVG).
3. Einreichung der Vorschlagsliste
3.1 Die Vorschlagsliste nebst den Einsprüchen und den gegebenenfalls abgegebenen Erklärungen gemäß Nummer 2.4.4 dieser Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung ist mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auflegung an den Richter beim Amtsgericht zu übersenden, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. Termin: 15. Juli jedes fünften Jahres.
Von etwaigen nach Absendung notwendig werdenden Berichtigungen der Vorschlagsliste ist dem Richter beim Amtsgericht umgehend Anzeige zu machen (§§ 38, 77 GVG).
3.2 Der Richter beim Amtsgericht prüft die Vorschlagslisten, stellt sie zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet die Entscheidung über die Einsprüche vor (§ 39 GVG).
3.3 Der Richter beim Amtsgericht soll von den in die Vorschlagsliste aufgenommenen Personen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass die unter Nummer 2.4.4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen (Anlage 1 und 2), sofern diese Erklärung nicht bereits im Zusammenhang mit der Aufnahme in die von der Gemeinde aufzustellende Vorschlagsliste abgegeben wurde.
4. Wahl der Schöffen
4.1 Bei jedem Amtsgericht tritt jedes fünfte Jahr ein Ausschuss zur Wahl der Schöffen zusammen. Er besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und einem Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern (§ 40 GVG).
4.2 Die Verwaltungsbeamten werden von der Landesregierung bestimmt. Im Falle der Verhinderung eines Verwaltungsbeamten tritt an dessen Stelle sein ständiger Vertreter.
4.3 Die Vertrauenspersonen werden von den Vertretern der Kreise und kreisfreien Städte aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt (§ 40 Abs. 3 GVG). Die Zuständigkeit zur Wahl der sieben Vertrauenspersonen regelt sich wie folgt:
4.3.1 Fällt der Landkreis mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, werden die Vertrauenspersonen vom Kreistag gewählt.
4.3.2 Umfasst der Amtsgerichtsbezirk Teile von verschiedenen Landkreisen oder das Gebiet einer kreisfreien Stadt und den Teil eines Landkreises, so werden die Vertrauensleute von den Vertretungen der Landkreise beziehungsweise der kreisfreien Stadt und des Landkreises nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks gewählt.
4.3.3 Umfasst ein Landkreis mehrere Amtsgerichtsbezirke, so werden die Vertrauensleute für jedes Amtsgericht vom Kreistag aus den Einwohnern des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks gewählt.
4.3.4 Gemäß diesen Bestimmungen werden gewählt:
| durch | für das Amtsgericht | Anzahl der Vertrauenspersonen |
|---|---|---|
| Kreistag Barnim | Bernau | 7 |
| Eberswalde | 7 | |
| Kreistag Dahme-Spreewald | Guben | 1 |
| Lübben | 5 | |
| Königs Wusterhausen | 7 | |
| Kreistag Elbe-Elster | Bad Liebenwerda | 7 |
| Kreistag Havelland | Nauen | 7 |
| Rathenow | 7 | |
| Kreistag Märkisch-Oderland | Bad Freienwalde | 7 |
| Frankfurt (Oder) | 2 | |
| Strausberg | 7 | |
| Kreistag Oberhavel | Oranienburg | 7 |
| Zehdenick | 7 | |
| Kreistag Oberspreewald- Lausitz | Lübben | 2 |
| Senftenberg | 7 | |
| Kreistag Oder-Spree | Eisenhüttenstadt | 7 |
| Fürstenwalde | 7 | |
| Kreistag Ostprignitz-Ruppin | Neuruppin | 7 |
| Kreistag Potsdam-Mittelmark | Brandenburg | 4 |
| Potsdam | 3 | |
| Kreistag Prignitz | Perleberg | 7 |
| Kreistag Spree-Neiße | Cottbus | 4 |
| Guben | 6 | |
| Kreistag Teltow-Fläming | Luckenwalde | 7 |
| Zossen | 7 | |
| Kreistag Uckermark | Prenzlau | 7 |
| Schwedt | 7 | |
| Stadtverordnetenversammlung Brandenburg an der Havel | Brandenburg | 3 |
| Stadtverordnetenversammlung Cottbus | Cottbus | 3 |
| Stadtverordnetenversammlung Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder) | 5 |
| Stadtverordnetenversammlung Potsdam | Potsdam | 4 |
4.3.5 Termin für die Wahl der Vertrauenspersonen: bis zum 31. Mai jedes fünften Jahres.
4.4 Die gewählten Vertrauenspersonen sind dem Amtsgericht mitzuteilen. Termin: 30. Juni jedes fünften Jahres.
4.5 Der Ausschuss tritt in der Zeit vom 16. August bis 15. Oktober jedes fünften Jahres zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauenspersonen anwesend sind (§ 40 Abs. 4 GVG). Der Vorsitzende berichtet zunächst über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche und etwaige notwendig gewordene Berichtigungen und führt die Beschlussfassung des Ausschusses herbei (§ 41 GVG).
4.6 Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen. Die Hilfsschöffen für die Strafkammern wählt dabei der Ausschuss bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat (§ 77 Abs. 2 Satz 2 GVG).
Zu Hilfsschöffen sind Personen zu wählen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen (§§ 42 Abs. 1 Nr. 2, 77 Abs. 1 GVG).
Bei der Wahl der Schöffen ist darauf zu achten, dass niemand zum Schöffenamt bei einem Schöffengericht und zugleich bei einer Strafkammer gewählt wird (§ 77 Abs. 4 GVG). Außerdem soll bei der Wahl darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden (§ 42 Abs. 2 GVG).
4.7 Die Namen der Hauptschöffen und der zu Hilfsschöffen für das Schöffengericht gewählten Personen werden bei dem Amtsgericht in gesonderte Schöffenlisten aufgenommen (§ 44 GVG).
Die Namen und die weiteren der Vorschlagsliste zu entnehmenden Personalangaben (vgl. Nummer 2.3) der Hauptschöffen sowie der Hilfsschöffen, die für die Strafkammern gewählt sind, teilt der Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des Landgerichts mit (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG). Termin für die Übersendung der Verzeichnisse: ist der 15. Oktober jedes fünften Jahres.
Der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen (§ 77 Abs. 2 Satz 6 GVG).
Neben den Schöffenlisten (Absatz 1, 2) kann auf Anordnung der Behördenleitung ein Namensverzeichnis der Schöffen sowie der Hilfsschöffen in Karteiform geführt werden.
5. Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister
5.1 Die Amtsgerichte, bei denen ein Schöffengericht besteht, sowie die Landgerichte holen, sobald ihnen die Namen der für sie gewählten Hauptschöffen und Hilfsschöffen bekannt sind, für jede gewählte Person eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister für Zwecke der Rechtspflege (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) ein.
5.2 Ergibt die unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass die Voraussetzungen des § 32 Nr. 1 GVG vorliegen oder ist dem Gericht im Einzelfall das Vorliegen dieser Voraussetzungen anderweitig bekannt, so ist nach § 52 Abs. 1 GVG zu verfahren.
6. Bestimmung der Reihenfolge der Haupt- und Hilfsschöffen - Auslosung -
6.1 Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, wird jährlich für das ganze folgende Geschäftsjahr im Voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. Für mehrere Spruchkörper eines Gerichts kann die Auslosung in einer Weise bewirkt werden, nach der jeder Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines Spruchkörpers teilnimmt. Die Auslosung ist so vorzunehmen, dass jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird (§ 45 Abs. 2 Satz 1 bis 3 GVG).
Termin für die Auslosung der Hauptschöffen: bis zum 30. November jedes Jahres.
6.2 Die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Hauptschöffen treten (Hilfsschöffenliste), wird einmal für die ganze folgende Wahlperiode im Voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt; dabei findet Nummer 6.1 Satz 2 keine Anwendung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 GVG).
Termin für die Auslosung der Hilfsschöffen: bis zum 30. November jedes fünften Jahres.
7. Jugendschöffen
Die vorstehenden Nummern 1 bis 6 finden auf die Wahl der Jugendschöffen entsprechend Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
7.1 Die von dem Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) festzusetzende Zahl der für jedes Amtsgericht erforderlichen Jugendschöffen und -hilfsschöffen, die Verteilung der für die Jugendkammern erforderlichen Jugendschöffen auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichte und die Verteilung der Jugendhilfsschöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke in den Fällen des § 77 GVG sind den Amtsgerichten bis zum 2. Januar jedes fünften Jahres mitzuteilen.
7.2 Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) teilt ferner für jeden Amtsgerichtsbezirk dem zuständigen Jugendamt die Zahl der vom Jugendhilfeausschuss vorzuschlagenden Jugendschöffen und -hilfsschöffen mit; umfasst ein Amtsgerichtsbezirk mehrere Jugendamtsbezirke oder Teile von solchen, so ist die Zahl der von jedem der beteiligten Jugendhilfeausschüsse vorzuschlagenden Personen entsprechend dem Verhältnis der Bevölkerungsteile zu bestimmen. Termin: 2. Januar jedes fünften Jahres.
7.3 Aufgrund der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) stellen die Jugendhilfeausschüsse die Vorschlagslisten auf. In die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der benötigten Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen aufgenommen werden, und zwar Männer und Frauen in gleicher Anzahl. Die vorgeschlagenen Personen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 JGG).
7.4 Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 JGG).
7.5 Die Vorschlagslisten sind bis zum 31. Mai jedes fünften Jahres aufzustellen. Sie sind anschließend im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung, die bis zum 30. Juni jedes fünften Jahres abgeschlossen sein soll, ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37 GVG) öffentlich bekannt zu geben (§ 35 Abs. 3 JGG).
7.6 Die Jugendämter reichen die Vorschlagslisten der Jugendhilfeausschüsse nebst den Einsprüchen mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auflegung bei den Amtsgerichten ein. Termin: 15. Juli jedes fünften Jahres.
Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 GVG (§ 35 Abs. 3 JGG).
7.7 Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschöffen und -hilfsschöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuss (§ 35 Abs. 4 JGG).
7.8 Die Jugendschöffen werden in besondere für Frauen und Männer getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen (§ 35 Abs. 5 JGG).
II.
Ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen
1. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen für das Brandenburgische Oberlandesgericht und für die Amtsgerichte und teilt diese dem Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und den Amtsgerichten bis zum 2. Januar jedes fünften Jahres mit (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVfG).
2. Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz stellt die Listen für die ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen gemäß § 12 des Brandenburgischen Gerichtsneuordnungsgesetzes auf und übersendet diese dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bis zum 15. Juli jedes fünften Jahres.
3. Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der ehrenamtlichen Richter betragen (§ 4 Abs. 4 LwVfG).
4. Für die Personalangaben in den Vorschlagslisten gilt Abschnitt I Nr. 2.3 und für die Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister gilt Abschnitt I Nr. 5.1 entsprechend, wobei an die Stelle der Amts- und Landgerichte das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz tritt.
5. Für die Überprüfung der ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen gilt Abschnitt I Nr. 2.4.4 und 2.6 entsprechend.
6. Die Berufung der ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen ist vom Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bis zum 15. Oktober jedes fünften Jahres vorzunehmen.
III.
Ehrenamtliche Richter der Kammern für Handelssachen (Handelsrichter)
1. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestimmt die Zahl der zu ernennenden Handelsrichter für die Landgerichte und teilt diese den zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie den Landgerichten bis zum 2. Januar jedes fünften Jahres mit.
2. Die von den Industrie- und Handelskammern für das jeweilige Landgericht unter Beachtung von § 109 GVG aufzustellenden Vorschläge zur Berufung als Handelsrichter sind dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bis zum 15. Juli jedes fünften Jahres einzureichen.
3. Für die Personalangaben in den Vorschlagslisten gilt Abschnitt I Nr. 2.3 und für die Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister gilt Abschnitt I Nr. 5.1 entsprechend, wobei an die Stelle der Amts- und Landgerichte die Industrie- und Handelskammern treten.
4. Für die Überprüfung der Handelsrichter gilt Abschnitt I Nr. 2.4.4 und 2.6 entsprechend.
5. Die Ernennung der Handelsrichter ist vom Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bis zum 15. Oktober jedes fünften Jahres vorzunehmen.
IV.
Zusammenfassung der Termine
| 2. Januar jedes fünften Jahres | Bestimmung und Verteilung der Zahl der Schöffen, Jugendschöffen durch den Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) und entsprechende Mitteilung an
|
Bestimmung der Zahl der ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen für das Brandenburgische Oberlandesgericht und die betroffenen Amtsgerichte durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und Mitteilung an
| |
Bestimmung der Zahl der Handelsrichter für die Landgerichte durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und Mitteilung an
| |
| 31. Mai jedes fünften Jahres | Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffen durch die Gemeinden. |
| Aufstellung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffen durch die Jugendhilfeausschüsse. | |
| Wahl der Vertrauenspersonen für die Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten. | |
| 30. Juni jedes fünften Jahres | Abschluss der Auflegung der Vorschlagslisten für die Schöffen. |
| Abschluss der Auflegung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffen. | |
| Mitteilung der gewählten Vertrauenspersonen an die Amtsgerichte. | |
| 15. Juli jedes fünften Jahres | Einreichung der Vorschlagslisten für die Schöffen beim zuständigen Amtsgericht. |
| Einreichung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffen beim zuständigen Amtsgericht. | |
| Einreichung der Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen durch das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. | |
| Einreichung der Vorschlagslisten für die Ernennung der Handelsrichter durch die Industrie- und Handelskammern bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. | |
| 16. August bis 15. Oktober jedes fünften Jahres | Zusammentreten der Wahlausschüsse beim Amtsgericht und Wahl der Schöffen und Jugendschöffen. |
| 15. Oktober jedes fünften Jahres | Übersendung des Verzeichnisses der gewählten Schöffen für die Strafkammern an den Präsidenten des Landgerichts. |
| Endtermine für die Berufung der ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen und die Ernennung der Handelsrichter durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. | |
| 30. November jedes Jahres | Auslosung der Hauptschöffen und der Jugendhauptschöffen für das folgende Geschäftsjahr. |
| 30. November jedes fünften Jahres | Auslosung der Hilfsschöffen und Jugendhilfsschöffen für die gesamte Wahlperiode. |
V.
Inkrafttreten
Diese Gemeinsame Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Anlage 1
........................gericht, den ................
- Der Präsident -
- Der Direktor -
An
......................................
.....................................
Berufung der ehrenamtlichen Richter
Sehr geehrte Frau .............,
Sehr geehrter Herr ............,
gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetzes soll nicht zum ehrenamtlichen Richter berufen werden, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162) nicht geeignet ist.
Ich bitte Sie deshalb, die anliegende Erklärung wahrheitsgemäß abzugeben und mir möglichst umgehend zurückzusenden.
Sollten Sie die Erklärung nicht abgeben können und dennoch als ehrenamtliche Richterin beziehungsweise ehrenamtlicher Richter tätig werden wollen, werde ich eine Anfrage bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vornehmen. Darüber setze ich Sie hiermit in Kenntnis.
Mit freundlichen Grüßen
.......................
Anlage 2
Erklärung
Ich habe nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen.
Ich versichere hiermit, dass ich niemals in einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gestanden habe, niemals Offizier im besonderen Einsatz war (Hauptamtlicher Mitarbeiter), mich niemals zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt habe (Inoffizieller Mitarbeiter), niemals zu den Personen gehört habe, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren und niemals inoffizieller Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei war.
Bitte in Druckbuchstaben angeben:
Name: .....................................
Geburtsname: ...........................
Vorname: .................................
......................... .............
(Ort) (Datum)
......................
(Unterschrift)
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 27. November 2007 | JMBl/07, [Nr. 12], S. 184 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Oktober 2012 durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung vom 4. September 2012 | JMBl/12, [Nr. 10], S. 90 | |
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