Historische Fassung Beauftragung mit Rechtspflegeraufgaben
Historische Fassung
- Nach dem Einigungsvertrag (Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1) können Aufgaben eines Rechtspflegers wahrnehmen:
- Richter, Staatsanwälte und im Staatlichen Notariat tätig gewesene Notare
- bisherige Gerichtssekretäre auf Sachgebieten, die ihnen nach dem Recht der ehemaligen DDR zugewiesen waren oder werden konnten.
- Mit Aufgaben eines Rechtspflegers kann auch betraut werden, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach § 2 des Rechtspflegergesetzes vermittelten Stand vergleichbar ist. Die Feststellung hierzu trifft das Ministerium der Justiz.
Die Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, der Generalstaatsanwalt, die Präsidenten der Landgerichte und der Verwaltungsgerichte, die Leitenden Oberstaatsanwälte sowie die Präsidenten und Direktoren der Amtsgerichte werden ermächtigt, bisherige Gerichtssekretäre mit weiteren Rechtspflegeraufgaben zu betrauen, wenn diese durch Fortbildungsmaßnahmen die entsprechende Befähigung erlangt haben. Zur Betrauung von bisherigen Gerichtssekretären mit weiteren Rechtspflegeraufgaben bedürfen die Präsidenten der Landgerichte sowie die Präsidenten und Direktoren der Amtsgerichte des Einvernehmens mit dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, die Präsidenten der Verwaltungsgerichte des Einvernehmens mit dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und die Leitenden Oberstaatsanwälte des Einvernehmens mit dem Generalstaatsanwalt. - Die Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben in Grundbuchsachen durch die bisherigen Grundbuchführer bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 des Brandenburgischen Grundbuchgesetzes.
- Die Zuweisung der Geschäfte gemäß Punkt 1 - 3 erfolgt durch Geschäftsverteilungsplan.
- Die mit der Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben beauftragten Bediensteten fügen im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in den ihnen übertragenen Aufgaben ihrer Unterschrift die Funktionsbezeichnung "Rechtspfleger" bei.
- Die Verfügung des Bevollmächtigten des Landes Brandenburg über die Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben durch Gerichtssekretäre im Land Brandenburg vom 24.10.1990 wird aufgehoben.
- Bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen Gerichtsneuordnungsgesetzes am 1. Dezember 1993 treten an die Stelle des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts das Ministerium der Justiz (Aufbaustab Oberlandesgericht), an die Stelle der Präsidenten der Landgerichte die Präsidenten der Bezirksgerichte und an die Stelle der Präsidenten und Direktoren der Amtsgerichte die Direktoren der Kreisgerichte.
- Die Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Potsdam, den 22. Juli 1993
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 22. Juli 1993 | JMBl/93, [Nr. 8], S. 127 | |
| Nummer 2 durch Allgemeine Verfügung vom 11. Dezember 2006 | JMBl/07, [Nr. 1], S. 3 | |
| Außer Kraft getreten am 16. Juni 2007 durch Allgemeine Verfügung vom 3. Mai 2007 | JMBl/07, [Nr. 6], S. 91 | |
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