Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsbestimmungen - AufbewBest)

Historische Fassung

I.

Die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden - Aufbewahrungsbestimmungen - werden nach Abstimmung zwischen den Landesjustizverwaltungen geändert und mit Stand vom 1. Januar 2007 neu herausgegeben.

Den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, den Staatsanwaltschaften und den Justizvollzugsbehörden wird jeweils eine PDF-Datei mit den Aufbewahrungsbestimmungen zur Verfügung gestellt, die in die DV-Systeme der Geschäftsstellen und Serviceeinheiten aufzunehmen ist.

II.

Die Aufbewahrungsbestimmungen (Stand: 1. Januar 2007) treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die mit Allgemeiner Verfügung vom 23. Februar 2006 (JMBl. S. 30) in Kraft gesetzten Aufbewahrungsbestimmungen (Stand: 1. April 2006) außer Kraft.

Potsdam, den 3. Dezember 2006

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger

Anlage

Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden

- Aufbewahrungsbestimmungen -
(AufbewBest)

(Landesfassung Brandenburg)

Stand: 1. Januar 2007

Abschnitt I
Allgemeine Grundsätze

1. Schriftgut im Sinne der Aufbewahrungsbestimmungen sind Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namenverzeichnisse, Karteien, Urkunden, Akten und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger sowie sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.

2.

(1) Mit Ausnahme des in Absatz 2 genannten Schriftgutes sind die Aufbewahrungsbestimmungen auf das darin nicht genannte Schriftgut entsprechend anzuwenden.

(2) Die Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der Versorgungsakten bestimmt sich nach den jeweiligen landesspezifischen Regelungen1).

(3) Die Aufbewahrung der Personalakten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter bestimmt sich nach Nrn. 224, 385, 507, 653, 753 und 813. Die Fristen beziehen sich nur auf die Personalakten als solche. Nebenakten können unmittelbar nach ihrer Schließung (Nr. 7 Abs. 3) ausgesondert werden.

3. Die Aufbewahrungsbestimmungen finden grundsätzlich auch Anwendung, wenn Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt wird. Im Übrigen sind die insoweit getroffenen besonderen Bestimmungen zu beachten. Gelten für Akten und Aktenteile (z. B. Urteile, Beschlüsse usw.) unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so richtet sich die Dauer der Aufbewahrung des Bild- oder Datenträgers, der an die Stelle der Urschriften tritt, nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist.

4. Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, so kann die Richterin bzw. der Richter oder die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der die Weglegung verfügt, eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmen. Dasselbe gilt, wenn Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere Aufbewahrung stellen.

5. Soweit in Abschnitt II, Spalte 4 eine Aufbewahrungsfrist nicht angeordnet ist („keine“), ist das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften auszusondern.

6.

(1) Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Urteil, der Strafbefehl usw. - bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen - die letzte Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Ist das Verfahren ohne eine Entscheidung beendet worden, die nach § 7 Abs. 1 AktO der Rechtskraftbescheinigung bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen worden ist.

(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut über die in die Entscheidung einbezogenen Verurteilungen nach dem Tage der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung neu zu bestimmen.

(3) Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in Abschnitt II bestimmte - vom Tage der Rechtskraft an berechnete - Frist für die Aufbewahrung des Schriftgutes bereits abgelaufen, oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauf folgenden Jahre, so ist das Schriftgut vom Beginn des auf die Weglegung folgenden Jahres für 3 weitere Jahre aufzubewahren. Dies gilt nicht in den Fällen der Nrn. 46 a) und 628 a).

7.

(1) Die Aufbewahrungsfrist für das in Nr. 6 nicht genannte Schriftgut beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr, für Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss.

(2) Als Jahr der Weglegung gilt

  1. bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist;
  2. bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die Fristen der §§ 19 - 22 HO abgelaufen sind;
  3. bei Büchern über Urkundenverwahrungen (Nr. 225) das Jahr, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind;
  4. bei Gefangenenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenenkarteien und bei den Listen über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen abgenommenen Gelder das Jahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen beendet ist;
  5. für (Sammel)Akten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§ 1 Abs. 4 AktO) das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahlperiode,
  6. für Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.

(3) Personalakten sind - soweit sich aus den landesspezifischen Regelungen2) nichts anderes ergibt - abgeschlossen,

  1. wenn die bzw. der Angestellte oder die Arbeiterin bzw. der Arbeiter
    • aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres,

    im Falle

    • der Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet,
    • des vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres;
  1. wenn die Notarin bzw. der Notar, die Notarassessorin bzw. der Notarassessor, die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt, der Rechtsbeistand oder sonstige Inhaber einer Rechtsberatungserlaubnis
    • aus dem Amt bzw. dem Beruf ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres,

    im Falle

    • der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet
    • des vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres,
    • einer notwendigen Abwicklung (§ 55 BRAO) nach deren Beendigung,
    • einer Notariatsverweserschaft (§ 56 BNotO) nach deren Abwicklung;
  1. wenn es sich um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung handelt, mit Ablauf des Jahres, in dem die Löschung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen oder die Auseinandersetzung abgeschlossen ist.

(4) Bei automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Aufbewahrungsfrist auch von einem früheren Zeitpunkt (z. B. vom Datum der Weglegungsverfügung) an berechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Behördenleitung. Entsprechendes gilt auch bei der automationsunterstützten Schriftgutverwaltung in Straf- und Bußgeldsachen.

(5) Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige sowie für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts oder des Vormundschaftsgerichts gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem das Kind - soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, das jüngste an der Angelegenheit beteiligte Kind - volljährig geworden ist, auch wenn die Sache auf andere Weise vorher geendet hat.

(6) Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind (z. B. durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens), so beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist.

8. Für die Ablieferung von Schriftgut an die Staatsarchive gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

9. Der Ablauf der in Abschnitt II genannten Aufbewahrungsfristen gilt für das im in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet - Beitrittsgebiet - entstandene Schriftgut für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 3. Oktober 1990 als gehemmt.

Abschnitt II
Aufbewahrungsfristen

Amtsgericht
A. Allgemeines

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind,
a) soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen betreffen10 Jahre
b) alle übrigen2 Jahre
2-Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Abs. 8 AktO)
a) Namen- und Unternehmensverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen öffentlichen Registerdauernd aufzubewahren
b) soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sinddauernd aufzubewahren
c) alle übrigenkeine
3-Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten und die Listen der Überführungsstücke.
Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nr. 223)
2 Jahre
4-Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG)20 Jahre-

B. Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
12BAkten über Mahnsachen2 JahreVollstreckungsbescheide, Nachweise über die Zustellung der Vollstreckungsbescheide (siehe Nr. 27)Register und Hüllen in Mahnsachen (§ 12 Abs. 1 und 2 AktO) sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide und Nachweise ausgesondert sind. Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Akten über Mahnsachen vernichtet werden.
13CProzessakten und sonstige Akten, die betreffen
a) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 01.07.1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 l BGB und Art. 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 - BGBl. I S. 1243 -70 Jahre
b) alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt E.), Entmündigungssachen30 JahreUrteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641 c ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nr. 13 c) und d))
c) Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu b)70 Jahre-
d) Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641 c ZPO), aus den Akten zu b)70 Jahre-
e) Aufgebotsverfahren10 JahreDie in Nr. 27 bezeichneten Titel
f) alle übrigen Akten5 JahreDie in Nr. 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
18Ha) Akten über Verfahren nach der Regelunterhaltsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln10 JahreDie in Nr. 27 bezeichneten Titel usw.
b) Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind5 JahreDie in Nr. 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
19-Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044 b Abs. 1 ZPO a. F., Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796 a ZPO niedergelegten Anwaltsvergleiche sowie Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz30 Jahre-
20Ja) Akten über das Verteilungsverfahren2 JahreVerteilungspläne (siehe Nr. 20 b))
b) Verteilungspläne30 Jahre
21Ka) Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist2 Jahre-
b) Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist5 JahreBeschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses (siehe Nr. 21 c))Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 21 c))
c) Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses30 Jahre-
22La) Zwangsverwaltungsakten2 JahreProtokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer RentenschuldAus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 22 c)) vgl. auch Nr. 134
b) Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten10 Jahre-
c) Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld30 Jahre-
23MAkten über Zwangsvollstreckungssachen5 JahreDie in Nr. 27 bezeichneten TitelWegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 915 a ZPO
24IN,
IK,
IE
a) die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung30 JahreWegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Abs. 8 AktO
b) die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne10 JahreEntscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289 f, 296 - 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss (siehe Nr. 24 d))
c) die übrigen Bände5 JahreTabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO (siehe Nr. 24 d))
d) Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289 f, 296 - 298, 300 und 303 InsO)30 Jahre
25NKonkursakten
a) die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung30 Jahre-Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Abs. 8 AktO
b) die übrigen Bände5 JahreTabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Nr. 25 c))
c) Die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss -30 Jahre
26VNa) Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung5 JahreVergleiche aufgrund der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrundeliegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen - (siehe Nr. 26 b))
b) Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrundeliegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen -30 Jahre
27-a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Nachweisungen über die Zustellung der Vollstreckungsbescheide, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarerklärung; Beschlüsse nach der 16. DV zum Umstellungsgesetz; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.30 JahreZur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
b) Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934 d, 1934 e BGB)100 JahreUnter diese Ziffer fallen auch die noch aufzubewahrenden Schriftstücke des Registerzeichens MSch.
c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird100 Jahre

C. Straf- und Bußgeldverfahren

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
41Bsa) Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen10 JahreVergleiche (siehe Nr. 41 b)) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 48)
b) Vergleiche in Privatklagesachen30 Jahre
42Cs, Ds (früher: DLs, Ds, Es)Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle
a) wenn auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher Heil- oder Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,30 Jahre-
b) wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,20 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 48)
c) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist,Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 48)
aa) im Falle eines Vergehens10 Jahre
bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB20 Jahre
d) wenn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten erkannt ist (ohne die Fälle nach Buchstabe e)),15 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 48)
e) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr unter Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,10 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 48)
f) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder auf Jugendstrafe erkannt ist,5 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 48)
g) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist5 JahreNicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 48)
h) sonstige5 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 48)
46OWiAkten über
a) Erzwingungshaftverfahren2 Jahre
b) alle übrigen Bußgeldverfahren5 JahreVollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 48)
48-a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählennicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212 a Abs. 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81 g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt wor den ist; die B eschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder der Tilgung (§ 47 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder Geisteskrankheit aus den unter Nr. 42 Buchstabe c) genannten Akten.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.
30 Jahre
b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 42 Buchst. g) genannten Akten10 Jahre
49-Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen1 Jahr-Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Freiwillige Gerichtsbarkeit

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
71-a) Grundbücher und Bahngrundbücherdauernd aufzubewahren
b) das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden usw. mit Ausnahme der unter c) und d) bezeichneten Sonderhefte und Sammelaktendauernd aufzubewahren
c) Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung2 Jahre-
d) Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung von Grundbuchabschriften6 Monate-
73HRa) Handelsregisterdauernd aufzubewahrenZu Nr. 73 bis 80:
Beihefte mit Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) können nach 10 Jahren vernichtet werden.
b) Handelsregisterakten10 Jahre-
c) die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung10 Jahre-Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. Abschnitt I Nr. 7 Abs. 2 Buchst. f).
73aPRa) Partnerschaftsregisterdauernd aufzubewahren
b) Partnerschaftsregisterakten10 Jahre
74GRa) Güterrechtsregister100 Jahre-
b) die zum Güterrechtsregister gehörigen Akten70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an-
75VRa) Vereinsregisterdauernd aufzubewahren
b) die zum Vereinsregister gehörigen Akten10 Jahre-
76GnRa) Genossenschaftsregisterdauernd aufzubewahren
b) Liste der Genossen10 JahreZu Buchst. b) und d):
Ab dem 1. Januar 2004 durch Ablauf der Aufbewahrungsfrist gegenstandslos (Wegfall der gerichtlichen Führung der Liste der Genossen ab dem 1. Januar 1994)
c) die zum Genossenschaftsregister gehörigen Akten10 Jahre-
d) Beihefte zur Liste der Genossen mit den Beitrittserklärungen und den Aufkündigungen5 Jahre-
e) die zum Genossenschaftsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung10 Jahre-Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. Abschnitt I Nr. 7 Abs. 1 Buchst. f).
77MRa) Musterregister50 Jahre-
b) die zum Musterregister gehörigen Akten5 Jahre-
78SSRa) Seeschiffsregister50 Jahre-
b) die zum Seeschiffsregister gehörigen Akten30 Jahre-
79BSRa) Binnenschiffsregister50 Jahre-
b)die zum Binnenschiffsregister gehörigen Akten30 Jahre-
80SBR (früher: PRS)a) Schiffsbauregister50 Jahre-
b) die zum Schiffsbauregister gehörigen Akten (Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.05.1951 - BGBl. I S. 359 - ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten - Registerzeichen SBR)30 Jahre-
80/1LRa) Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen50 Jahre-
b) die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörigen Akten30 Jahre-
81-Sammelakten in Registersachen
a) mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten1 Jahr-
b) alle sonstigen Sammelakten5 Jahre-
82PK (früher: Kb)a) Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)30 Jahre-
b) Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)30 Jahre vom Zeitpunkt der Rückgabe des Verpfändungsvertrages an-
c) Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 09.07.1926 - RGBl. I S. 339 -, § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes vom 05.08.1951 - BGBl. I S. 494)5 Jahre-
83Ia) gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen, einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind100 Jahre-
b) gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen30 Jahre-
84IIAkten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die außerhalb eines anhängigen Verfahrens vorgenommen oder beantragt sind,
a) soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen10 JahreEntscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 84 g))
b) soweit sie Verfahren nach §§ 43 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen5 Jahrewie zu Nr. 84 a)
c) soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16.01.1945 - Dt. Justiz S. 29)5 Jahrewie zu Nr. 84 a)
d) soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen5 Jahre-
e) soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen30 Jahre-
f) alle übrigen30 Jahre-
g) Entscheidungen und Vergleiche in den unter a) bis c) aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist.
Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen
30 Jahre-
85IIIStandesamtssachen30 Jahre-
86-Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts10 Jahre-
87-Sammelakten mit den Entscheidungen über Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind30 Jahre-
88-Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste5 Jahre-
89IVAkten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 EHRV)
a) soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen5 Jahre-
b) sonstige100 Jahre-Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, ggf. mit der Eröffnung nach dem Letztverstorbenen
90-a) Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen30 Jahre-Die Aufbewahrungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist.
b) die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege30 Jahre-
c) Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente100 Jahre-
91VIAkten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen30 JahreAuseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 83 a))
92VIa) Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts30 JahreErbscheine, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Nr. 92 b)); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nr. 89 b) genannten Unterlagen
b) Erbscheine, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen100 Jahre-
93VII, VIII, IXAkten über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften10 JahreAnhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (siehe Nr. 93 a)) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 93 b)) Aktenteile, die die in Nr. 96 a) und b) bezeichneten Angelegenheiten betreffen die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 104)Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach Abschnitt I Nr. 7 Abs. 5
a) Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung30 Jahre
b) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen120 Jahre
94XVIAkten über Adoptionen120 Jahre
95XVIIa) Akten über Betreuungssachen10 JahreVorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaß-
nahmen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG (Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung, Vorgänge über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1905 Abs. 2 BGB (siehe Nr. 95 b)) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 104)
b) Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG), Vorgänge über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1905 Abs. 2 BGB30 JahreIst die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren.
96XAkten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten5 JahreVolljährigkeitserklärungen (siehe Nr. 96 a)) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes Statt (siehe Nr. 96 b)) Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschn. I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungs-
gesetzes, Erklärungen nach §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen (siehe Nr. 96 c)) Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaß-
nahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) (siehe Nr. 96 d)) in das Urkundsregister eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 83 a) und b)) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 104)
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach Abschnitt I Nr. 7 Abs. 5
a) Volljährigkeitserklärungen30 Jahre
b) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes Statt120 Jahre
c) Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschn. I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen120 Jahre
d) Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG)30 Jahre
97XIAkten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten)30 Jahre-
98XIIAkten über Fürsorgeerziehung30 Jahre-
99XIVAkten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung30 Jahre-
100-Sammelakten gemäß § 29 Abs. 5 AktO5 Jahre-
101-Akten über Stiftungen30 Jahre-
102-Die an die Amtsgerichte abgelieferten Unterlagen der Notare, und zwar
a) Sammelbände für Wechselund Scheckproteste5 Jahre-
b) Blattsammlungen und Sammelakten mit den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken7 Jahre-Sofern der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewahrung beim Amtsgericht maßgeblich.
c) Verwahrungs- und Massenbücher, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten30 Jahre-
d) Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge100 JahreDas vor dem 01.01.1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.
103UnschZ (jetzt: II)Akten über Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse5 JahreDiese Bestimmung gilt, soweit nicht in einzelnen Ländern eine andere Aktenbehandlung vorgesehen ist.
104-Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (z. B. Festsetzungsbeschlüsse nach § 56 g FGG)30 Jahre-

E. Familiensachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
105FAkten über Familiensachen (§ 23 b Abs. 1 GVG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend keine besonderen Bestimmungen gelten5 JahreDie in Nr. 115 bezeichneten TitelDer Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei Akten über selbstständige Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, zur Regelung des Umgangs mit einem Kind, zur Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht nach Abschnitt I Nr. 7 Abs. 5
106Fa) Akten über Ehesachen bzw. Lebenspartnerschaftssachen, die zur Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte30 JahreUrteile sowie Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 106 c)), Prozessvergleiche gemäß Nr. 115 b)
b) Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozesskostenhilfeverfahren handelt20 JahreUrteile, Vergleiche sowie alle anderen in Nr. 115 aufgeführten Titel usw.
c) Urteile sowie Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter a) genannten Akten70 Jahre
107FAkten über Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen15 JahreDie in Nr. 115 bezeichneten Titel usw.
108Fa) Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen30 JahreEntscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 108 b))
b) Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter a) genannten Akten70 Jahre
109FAkten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind15 JahreDie in Nr. 115 bezeichneten Titel usw.
110FAkten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB10 JahreEntscheidungen (siehe Nr. 115)
111Fa) Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Abs. 2 ZPO30 JahreUrteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641 c ZPO) (siehe Nr. 111 b))
b) Urteile aus den Akten zu a) sowie Protokolle gemäß § 641 c ZPO70 Jahre
112FAkten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB)5 Jahre-
113Fa) Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631 b BGB) enthalten30 JahreDer Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach Abschnitt I Nr. 7 Abs. 5
b) Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836 e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach §§ 1640 und 1683 BGB10 JahreDie in Nr. 115 bezeichneten TitelDer Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach Abschnitt I Nr. 7 Abs. 5
114FHa) Akten über Verfahren nach § 53 e Abs. 2 und 3 FGG30 Jahre
b) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger5 JahreDie in Nr. 115 bezeichneten Titel
c) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln5 JahreDie in Nr. 115 bezeichneten Titel
d) Akten über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens5 JahreDie in Nr. 115 bezeichneten TitelDer Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach Abschnitt I Nr. 7 Abs. 5
e) Erklärungen nach § 21 LPartG (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind)100 Jahre-
115-a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Vollstreckungsbescheide; ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist30 JahreZur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
b) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird100 Jahre
116

-

Sammelakten gemäß § 13a Abs. 4 AktO5 Jahre

-

Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nr. 114 e) zu beachten.

F. Anerbensachen und Landwirtschaftssachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
122EhRErbhofakten100 JahreEintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen)
131Lw (XV) (früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch)Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsachen. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen30 Jahre-wegen der Höfeakten siehe Nr. 140
Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht.
132Lw (XV) (früher: LwZ)Zuweisungsverfahren50 Jahre-
133Lw (XV) (früher: LwH)a) Verfahren betr. die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen30 JahreHoffolgezeugnisse und Erbscheine (siehe Nr. 133 b))
b) Hoffolgezeugnisse und Erbscheine100 Jahre-
c) Verfahren betr. die Genehmigung von Hofübergabeverträgen50 Jahre-
d) sonstige30 Jahre-
134Lw (XV) (früher: HLw)Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind30 Jahre-
135-Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen30 Jahre-
140-Höfeakten gemäß § 10 der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) vom 29.03.1976 (BGBl. I S. 881, 885) oder entsprechende Akten nach landesrechtlicher Regelungdauernd
aufzubewahren

G. Arbeitsgerichtssachen

- aufgehoben -

H. Pachtschutz- und Mieterschutzsachen

- aufgehoben -

J. Entschuldungssachen

- aufgehoben -

K. Erb- und Ehegesundheitssachen

- aufgehoben -

L. Sonstige Zuständigkeiten des Amtsgerichts

- aufgehoben -

M. Justizverwaltungssachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
123456
221-Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.)30 Jahre-
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten20 Jahre-
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen5 Jahre-
222-Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nr. 8 Abs. 1 Buchst. c, Nr. 78 Abs. 1, Nr. 148 Abs. 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder3 Jahre-Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nr. 221 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung5 Jahre-
c) Vorgänge über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden2 Jahre-
d) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen5 Jahre-
e) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation2 Jahre-Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren
f) Fortbildungsvorgänge5 Jahre-
g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten20 Jahre-
223-Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten50 Jahre-
224-Personalakten
a) der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden10 Jahre-vgl. Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3
b) der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist10 Jahre-
225-Bücher über Urkundenverwahrungen mit Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen (siehe Nr. 90 a)) sowie die dazugehörigen Belege2 Jahre-
226-Die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der Gerichtsvollzieher5 Jahre-
228HLHinterlegungsakten5 Jahre-
230-Schriftgut über die Zählkartenerhebungen in Zivilsachen und in Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr5 Jahre
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten2 Jahre

Landgericht
A. Allgemeines

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
301ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind2 Jahre
302-Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Abs. 8 AktO)keine
303-Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher2 Jahre
304-Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG)20 Jahre-

B. Zivilsachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
123456
312Oa) Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht30 Jahre-
b) alle übrigen Akten5 JahreDie in Nr. 321 a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.- vgl. auch Nrn. 324, 326, 363 -
315OHAkten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind5 JahreDie in Nr. 321 a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.- vgl. auch Nrn. 324, 326, 363 -
316-Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 01.01.1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044 b) Abs. 1 ZPO a. F.30 Jahre-
317Ra) Akten über Ehesachen20 JahreUrteile (siehe Nr. 317 c)), Vergleiche sowie alle übrigen in Nr. 321 a) aufgeführten Titel usw. (siehe Nr. 321a))
b) Akten über Kindschafts- und Entmündigungssachen30 JahreUrteile (siehe Nr. 317 c))
c) Urteile aus den unter a) und b) genannten Akten50 Jahre
d) Sonderhefte über einstweilige Anordnungen in Ehesachen5 Jahre-
318SSammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken5 JahreDie in Nr. 321 a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
319SHAkten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens2 JahreVergleiche (siehe Nr. 321 a))
320TSammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken5 JahreDie in Nr. 321 a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
321-a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, alle Urteile und Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Vollstreckungsbescheide; Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über ihre Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.
30 JahreZur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst
b) Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934 d, 1934 e BGB)100 Jahre
c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird100 Jahre
322-Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.2 Jahre-
323-Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO2 Jahre-
324O, OH (VH)a) Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe5 JahreEntscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 324 b))
b) Entscheidungen und Vergleiche in den zu a) genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist.
Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen
30 Jahre
325-Akten über Stiftungen30 Jahre-
326O, OH (AktG) (früher: AktE)Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz30 Jahre-

C. Straf- und Bußgeldverfahren

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
341-Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken30 Jahre-
342-Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Abs. 1 b) AktO)5 Jahre-
344StVK bzw. Vollz.Akten über Verfahren nach §§109, 110 StVollzG10 Jahre-
345BwHAkten der hauptamtlichen Bewährungshelfer10 Jahre-
346GerHSammelakten der Gerichtshelfer5 Jahre-
347FAAkten der Führungsaufsichtsstellen über Verurteilte10 Jahre-
348-Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen1 Jahr-Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Landesarbeitsgerichtssachen

E. Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
361-Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)30 Jahre-
362-Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)30 Jahre-
363O, OH (Wp)Akten über Wertpapierbereinigungssachen10 Jahre-

F. Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
371-Akten über Dienststrafsachen30 Jahre-
372-Akten über berufsgerichtliche Verfahren
a) in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist30 Jahre-
b) alle übrigen20 Jahre-
373-Akten der Richterdienstgerichte über
a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist30 Jahre-
b) alle anderen Disziplinarverfahren20 Jahre-
c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren20 Jahre-

G. Justizverwaltungssachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
381-Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.)50 Jahre-
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten20 Jahre-
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen5 Jahre-
382-Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nr. 8 Abs. 1 Buchst. c, Nr. 78 Abs. 1, Nr. 148 Abs. 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder3 Jahre-Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 381 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung5 Jahre-
c) Vorgänge über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden2 Jahre-
d) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen10 Jahre-
e) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation.2 Jahre-Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren
f) Fortbildungsvorgänge5 Jahre-
g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten20 Jahre-
383-Sammelakten über Ehelicherklärungen100 Jahre-
385-Personalakten
a) der Angestellten und Arbeiter10 Jahre-vgl. Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3
b) der Rechtsbeistände, Notare, Notarassessoren sowie der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist10 JahreSchriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nr. 385 c))
c) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben100 Jahre-
387-Schriftgut über die Zählkartenerhebung in Zivilsachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr5 Jahre-
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten2 Jahre-

Oberlandesgericht
A. Allgemeines

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
401ARa) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nr. 401 b) aufgeführten Akten2 Jahre-
b) Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 Wirtschaftsprüferordnung und § 101 des Steuerberatungsgesetzes5 Jahre-
402-Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Abs. 8 AktO)keine
403-Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher.
Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nr. 506)
2 Jahre-

B. Zivil- und Familiensachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
410Scha) Akten über schiedsrichterliche Verfahren5 JahreDie zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Nr. 410 b))
b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit30 Jahre
410aSchHa) Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen5 JahreDie zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse (siehe Nr. 410a b))
b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse30 Jahre-
411U, UFa) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken5 JahreEntscheidungen und Vergleiche (siehe Nr. 411 b) und c))
b) Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu a)30 Jahre-
c) Prozessvergleiche aus den Akten zu a), die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird100 Jahre-
412UH, UFHa) Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind2 JahreVergleiche (siehe Nr. 412 b))
b) Vergleiche aus den Akten zu a)30 Jahre-
413W, WFa) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken5 JahreBeschlüsse (siehe Nr. 413 b))
b) Beschlüsse aus den Akten zu a)30 Jahre-
414-Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen2 Jahre-
415-Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO2 Jahre-
416OLG IIEntscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen.
Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz.
30 Jahre-
417FS IAkten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen50 Jahre-
418FS IIAkten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Stiftungen, Waldgenossenschaften und dergl.50 Jahre-
419-Akten über Stiftungen30 Jahre-
420VAAkten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)
a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt2 Jahre-
b) in allen übrigen Fällen30 Jahre-
421REMietAkten über Rechtsentscheide in Mietsachen30 Jahre-

C. Strafsachen und Bußgeldverfahren

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
431-Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken10 JahreUrteile und Beschlüsse (siehe Nr. 433)
432-Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Abs. 1 b) AktO)5 Jahre-
433-Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten30 Jahre
434VAsAkten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)
a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt5 Jahre-
b) in allen übrigen Fällen30 Jahre-
435-Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach §§ 116, 117 StVollzG30 Jahre-
436-Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen1 Jahr-Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Erbhofsachen

- aufgehoben -

E. Landwirtschaftssachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
451-Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken30 Jahre-
452-Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.5 Jahre-

F. Erb- und Ehegesundheitssachen

- aufgehoben -

G. Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
471-a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)10 JahreEntscheidungen (siehe Nr. 471 b))
b) Entscheidungen aus den Akten zu a)30 Jahre
472-a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)10 JahreEntscheidungen (siehe Nr. 472 b))
b) Entscheidungen aus den Akten zu a)30 Jahre
473-Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen10 Jahre
475Kart (früher: Kart V, Kart B, Kart)a) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)10 JahreBeschlüsse (siehe Nr. 475 b))
b) Beschlüsse30 Jahre
476Verga) Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 115 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GWB in Vergaberechtssachen10 JahreBeschlüsse (siehe Nr. 476 b))
b) Beschlüsse aus den Akten zu a)30 Jahre

H. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
491-Akten über Dienststrafverfahren30 Jahre-
492-Akten über
a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist30 Jahre-
b) alle anderen Disziplinarverfahren30 Jahre-
c) Anfechtungsverfahren nach § 111 BNotO30 Jahre-
493-a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§§ 37 ff., 223 BRAO)30 Jahre-
b) Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist50 Jahre-
c) alle übrigen der unter b) genannten Akten30 Jahre-
494-Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren20 Jahre-
495-Akten der Richterdienstgerichte über
a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist30 Jahre-
b) alle anderen Disziplinarverfahren20 Jahre-
c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren20 Jahre-

J. Justizverwaltungssachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
501-Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.)50 Jahre-
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten20 Jahre-
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen5 Jahre-
502-Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nr. 8 Abs. 1 Buchst. c, Nr. 78 Abs. 1, Nr. 148 Abs. 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder3 Jahre-Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 501 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung5 Jahre-
c) Vorgänge über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden2 Jahre-
d) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen10 Jahre-
e) Fortbildungsvorgänge5 Jahre-
f) sonstige Verwaltungsangelegenheiten20 Jahre-
503-Sammelakten über Ehelicherklärungen100 Jahre-
504-Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
-a) Akten über Verfahren2 Jahre-
b) Anträge und Entscheidungen50 Jahre-
505Sammelakten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer2 Jahre-
506-Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten100 Jahre-
507-Personalakten
a) der Angestellten und Arbeiter10 Jahre-vgl. Abschnitt I Nr. 2 Abs.3. Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
b) der Rechtsbeistände, Notare und Notarassessoren10 JahreSchriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nr. 507 c))
c) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben100 Jahre
509-Akten über
a) die Prüfung von Rechtskandidaten
aa) schriftliche Prüfungsarbeiten
bb) sonstige Prüfungsunterlagen

10 Jahre
50 Jahre
-
b) die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten10 Jahre-Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden
c) die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten5 Jahre-
510-Akten über die Eintragung von Versorgungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis5 Jahre-
511-Schriftgut über die Zählkartenerhebung in Zivilsachen und in Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten
5 Jahre
2 Jahre
-

Staatsanwaltschaft
A. Allgemeines

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
601ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind5 Jahre-
602-Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen sowie die Zentralnamenkartei (§ 7 Abs. 8 AktO)keine
603-a) Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten2 Jahre
b) die Listen der Überführungsstücke5 Jahre

B. Zivilsachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
611-Akten über Zivilsachen5 Jahre-
612-Nicht eingetragene Ehe-, Kindschafts- und Todeserklärungssachen3 Jahre-

C. Strafsachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
621*PLsAkten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über Ermittlungsverfahren, dieZu Nrn. 621, 622, 624 und 721: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.
a) wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sindVerfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Nr. 621 c))
aa) im Falle eines Vergehens10 Jahre
bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB20 Jahre-
b) aus sonstigen Gründen eingestellt sind5 Jahre
c) Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter a) genannten Akten30 Jahre
Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
123456
622Js/UJsAkten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) überwie zu Nr. 621
a) Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen)30 Jahre-
b) Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen)20 Jahre-
c) Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sindVerfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Nr. 622 e))
aa) im Falle eines Vergehens10 Jahre
bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB20 Jahre
d) sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist5 Jahre
e) Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter c) genannten Akten30 Jahre
623-Sammelakten mit den Abschriften in Privatklagesachen5 Jahre-
624Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) (früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es)Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehlewie zu Nr. 621
a) in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte-
b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,30 Jahre-
c) wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,20 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnach-
weise usw. (siehe Nr. 629)
d) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist,Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 629)
aa) im Falle eine Vergehens10 Jahre
bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB20 Jahre
e) wenn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten erkannt ist (ohne die Fälle nach Buchst. f)),15 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnach-
weise usw. (siehe Nr. 629)
f) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr unter Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,10 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 629)
g) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist,5 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 629)
h) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist,5 JahreNicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 629)
i) sonstige5 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 629)
628Js (OWi)Akten über
a) Erzwingungshaftverfahren2 Jahre
b) alle übrigen Bußgeldverfahren5 JahreVollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 629)
629-a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212 a Abs. 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81 g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder die Tilgung (§ 47 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder Geisteskrankheit aus den unter Nr. 624 Buchst. d) genannten Akten. Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen30 Jahre
b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 624 Buchst. h) genannten Akten10 Jahre
630-Handakten zu Hauptakten, die nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt werden5 Jahre-
631-Sammelakten mit Vorgängen über Beschwerden gegen das Verfahren eines Amtsanwalts, die nicht zu den Hauptakten genommen sind5 Jahre-
632GerH bzw.GHSammelakten der Gerichtshilfe5 Jahre-
633-Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen1 Jahr-Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Justizverwaltungssachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
651-Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.)50 Jahre-
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten20 Jahre-
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen5 Jahre-
652-Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nr. 8 Abs. 1 Buchst. c, Nr. 78 Abs. 1, Nr. 148 Abs. 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder3 Jahre-Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 651 b)) zu bringen sind.
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung5 Jahre-
c) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen10 Jahre-
d) Fortbildungsvorgänge5 Jahre-
e) sonstige Verwaltungsangelegenheiten20 Jahre-
653-Personalakten der Angestellten und Arbeiter10 Jahre-vgl. Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3
654-Schriftgut über die Zählkartenerhebung in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr5 Jahre-
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten2 Jahre-

Generalstaatsanwaltschaft
A. Allgemeines

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
701ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind5 Jahre-
702-Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen (§ 7 Abs. 8 AktO)keine
703-a) Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten2 Jahre
b) die Listen der Überführungsstücke5 Jahre

B. Zivilsachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
711RsSammelakten für Zivilsachen (§ 46 Abs. 3 AktO)5 Jahre

C. Strafsachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
721OJsAkten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgerichtwie zu Nr. 621
a) in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte
b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,30 Jahre-
c) wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,20 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 722)
d) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist,Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 722)
aa) im Falle eine Vergehens10 Jahre
bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB20 Jahre
e) wenn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten erkannt ist (ohne die Fälle nach Buchst. f)),15 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 722)
f) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr unter Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,10 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 722)
g) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist,5 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 722)
h) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist,5 JahreNicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 722)
i) sonstige5 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 722)
722-a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählennicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212 a Abs. 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen;
Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DAN-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81 g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder die Tilgung (§ 47 BZRG).
Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 721 Buchst. d) genannten Akten.
30 Jahre
b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 721 Buchst. h) genannten Akten10 Jahre
723ZsSammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind5 Jahre-
724Ausl.Auslieferungssachen10 Jahre-
726-Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen5 Jahre-
728-Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 02.05.1953 - BGBl. I S. 161 -
a) soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind50 Jahre-
b) sonstige10 Jahre-
729-Akten über Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG5 Jahre-
730-Akten über Kartellbußgeldsachen5 Jahre-

D. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
741-Handakten in Disziplinarverfahren gegen Richter und Beamte10 Jahre-
742-Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare10 Jahre-
743-a) Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt werden10 Jahre-
b) Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind10 Jahre-
c) Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Staatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist40 Jahre-
d) alle übrigen unter c) genannten Akten20 Jahre-
744-a) Akten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten, in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist40 Jahre-
b) alle übrigen20 Jahre-
c) Sammelakten über Rügebescheide10 Jahre-

E. Justizverwaltungssachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
751-Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.)50 Jahre-
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten20 Jahre-
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen5 Jahre-
752-Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nr. 8 Abs. 1 Buchst. c, Nr. 78 Abs. 1, Nr. 148 Abs. 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder3 Jahre-Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 751 b)) zu bringen sind.
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung5 Jahre-
c) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen10 Jahre-
d) Fortbildungsvorgänge5 Jahre
e) sonstige Verwaltungsangelegenheiten20 Jahre
753-Personalakten der Angestellten und Arbeiter10 Jahre-vgl. Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3
Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
755-Akten über Unfallfürsorge für Gefangene20 Jahre-
756-Akten über
a) die Prüfung von Beamten einschl. der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten10 Jahre-zu a) und b)
Anlagehefte mit schriftl. Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden
b) die Prüfung von Amtsanwälten einschl. der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten10 Jahre-
757-Schriftgut über die Zählkartenerhebung in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr5 Jahre-
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten2 Jahre-
758StrEsAkten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrES5 Jahre-

Justizvollzugsbehörden
A. Allgemeines

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
801-Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher5 Jahre-

B. Justizverwaltungssachen

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
811-a) Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) mit Ausnahme der unter b) bezeichneten Beiakten20 Jahre-
b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung10 Jahre-
812-Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung5 Jahre-
b) sonstige Verwaltungsangelegenheiten20 Jahre-
813-Personalakten der Angestellten und Arbeiter10 Jahre-vgl. Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3
Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren
814-Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamten und über die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten10 Jahre-Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden
815-Akten über Unfallfürsorge für Gefangene und Arrestanten20 Jahre-

C. Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
821-Gefangenenbücher, Gefangenenkarteien und Transportbücher10 Jahre-Zu Nrn. 821 - 824:
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann (nur) unter den Voraussetzungen des § 184 Abs. 3 Satz 2 StVollzG eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet werden
822-a) Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse der Beurlaubungen, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen2 Jahre-
b) die Nachweise über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher5 Jahre-
823-Personalakten der Gefangenen10 Jahre-
824-Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene
a) wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist10 Jahre-
b) im Übrigen20 Jahre-
825-Kriminologische Untersuchungsakten30 Jahre-
826-Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen1 Jahr-Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten

Lfd. Nr.RegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
831-Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namenverzeichnisse10 Jahre-
832-a) Zu- und Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender2 Jahre-
b) die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder2 Jahre-
833-Personalakten der Arrestanten10 Jahre-

2) Anmerkung: 113fLBG Baden-Württemberg;Art. 100g BayBG; § 56f LBG Berlin; § 63 LBG Bbg.; § 93h Bremisches Beamtengesetz/Richtlinien über die Erhebung und Führung von Personalaktendaten vom 25.05.1996 (Bremisches Amtsblatt S. 433); § 96g LBG Hamburg; § 107f LBG Hessen; § 106 LBG Mecklenburg-Vorpommern; VV zu § 101 NBG; § 102g LBG Nordrhein-Westfalen; § 102f LBG Rheinland-Pfalz; § 108f Saarländisches Beamtengesetz; § 123 LBG Sachsen; § 106h LBG Schleswig-Holstein; § 103 LBG Thüringen; § 90f BG LSA

* Nr. 621 gilt auch für die Amtsanwaltschaften, soweit sie selbstständige Behörden waren oder sind

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 3. Dezember 2006 JMBl/06, [Nr. 12], S. 159
Außer Kraft getreten am 1. April 2007 durch Allgemeine Verfügung vom 22. März 2007 JMBl/007, [Nr. 4], S. 62

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