Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beurteilungsverfahren
Bestimmung des Beurteilungszeitraumes nach Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit,
Einbeziehung von Anlassbeurteilungen

Historische Fassung

Auf Grund einiger Anfragen möchte ich folgende Hinweise zur Bestimmung des Beurteilungszeitraumes nach Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit und die Einbeziehung von Anlassbeurteilungen, die vor dem Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit erstellt wurden, geben.

1. Beurteilungszeitraum

Gemäß Nr. 3.1. der BeurtVV sind die Beamten alle drei Jahre regelmäßig zu einem Stichtag zu beurteilen (Regelbeurteilung).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.07.2001, 2 C 41.00, entschieden, dass sich eine Regelbeurteilung grundsätzlich zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraumes umfassend zu äußern und mit einem Gesamturteil abzuschließen hat. Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden.

Bei der Festlegung des Zeitraumes ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht.

Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtages beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraumes aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur dann hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil 18.07.2001, 2 C 41.00).

Insoweit ergibt sich die Besonderheit, dass Beamte während der laufbahnrechtlichen Probezeit gemäß Punkt 3.1 der BeurtVV von der Regelbeurteilung ausgenommen sind. Der Beurteilungszeitraum kann somit erst nach dem Ablauf der Probezeit beginnen. Es stehen demzufolge mit der genannten Vorschrift der BeurtVV zwingende Gründe hinter der Verkürzung des Beurteilungszeitraumes. Folglich kann auch der Zeitraum der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht in die Regelbeurteilung einbezogen werden.

2. Einbeziehung von Anlassbeurteilungen

Fraglich war die Einbeziehung von Anlassbeurteilungen, die vor dem Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit erstellt wurden, in die Regelbeurteilung.

Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleiben frühere dienstliche Beurteilungen für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang. Bei Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können aber daneben als Erkenntnisquelle berücksichtig werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für eine Auswahlentscheidung dar (BVerwG, Urteil vom 27.02.2003, Az.: 2 C 16.02, Urteil vom 19.12.2002, Az.: 2 C 31.01, Urteil vom 21.08.2003, Az.: 2 C 14.02).

Diese Rechtsprechung kann nicht auf die vorliegende Problematik übertragen werden, da sich der hier vorliegende Fall grundlegend von den Sachverhalten, die durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen wurden, unterscheidet.

In der zitierten Rechtsprechung wurden jeweils Fälle entschieden, in denen konkrete Auswahlentscheidungen unter mehreren Bewerbern für die Besetzung eines Dienstpostens zu treffen waren.

Die Urteile sagen daher nichts über eine Einbeziehung von Anlassbeurteilungen, die vor dem Beginn des Beurteilungszeitraumes erstellt wurden, in die Regelbeurteilung aus. Die im Land Brandenburg praktizierte Lösung, dass diese Anlassbeurteilungen keinen Einfluss auf die Regelbeurteilung haben, widerspricht demzufolge nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und unter Einhaltung der Regelungen der Verwaltungsvorschrift über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst sind die Zeiten der laufbahnrechtlichen Probezeit von der ersten Regelbeurteilung ausgeschlossen. Ebenso kommt eine Einbeziehung der Anlassbeurteilungen, die vor dem Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit erstellt wurden, daher nicht in Betracht.

Ich bitte, entsprechend zu verfahren.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. November 2006
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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