Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 17/06 (RS 17/06)

Historische Fassung

Überwachung der Berufsschulpflicht

Bis zur Durchführung der Schulpflichtüberwachung auf der Grundlage elektronischer Verfahren wird nachfolgend die Überwachung der Berufsschulpflicht nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht geregelt.

1. Informationspflichten der abgebenden Schule, Aufgaben der Eltern

1.1 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, die nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht ihre Schule verlassen und in ein Oberstufenzentrum oder in eine berufliche Schule in freier Trägerschaft oder in eine andere Schule mit gymnasialer Oberstufe wechseln, sind über das Verfahren zur Überwachung der Berufsschulpflicht zu informieren. Sie sind dabei insbesondere über das für den gewählten Bildungsgang zuständige OSZ oder über das für die Erfüllung der Berufsschulpflicht zuständige OSZ zu informieren.

1.2 Die Eltern sind auf ihre Verantwortung für den weiteren ordnungsgemäßen Schulbesuch hinzuweisen. Die Eltern werden über ihre Pflicht informiert, dass sie für die Rückmeldung, welche berufliche oder welches Oberstufenzentrum ihre Kinder besuchen an die abgebende Sek I-Schule zu sorgen haben. Diese Pflicht der Eltern besteht auch in den Fällen, in denen der weitere Schulbesuch in einer beruflichen Schule außerhalb des Landes Brandenburg erfolgt.

1.3 Auf mögliche Rechtsfolgen in Form von Zwangs- und Bußgeldern gemäß den §§ 41 und 42 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind sie hinzuweisen. Die schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ist zu den Schülerakten zu nehmen.

2. Verfahren an den abgebenden und aufnehmenden Schulen

2.1 Oberstufenzentren und Schulen in freier Trägerschaft melden in elektronischer oder schriftlicher Form (Anlage 1) den abgebenden Schulen die Daten der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler zum 15. November des Schuljahres in dem die Aufnahme erfolgte.

2.2 Gemäß § 6 Abs. 2 der Datenschutzverordnung Schulwesen übermitteln die abgebenden Schulen den aufnehmenden Schulen die dort genannten Unterlagen.

2.3 Nicht erfasste Schülerinnen und Schüler werden von den abgebenden Schulen unverzüglich nach dem 15. November dem zuständigen staatlichen Schulamt gemeldet. Ist die abgebende Schule zum Ende des vorangehenden Schuljahres aufgelöst worden, regelt das staatliche Schulamt das weitere Verfahren.

3. Verfahren bei den staatlichen Schulämtern

Das staatliche Schulamt, in dessen Zuständigkeitsbereich zuletzt eine Schule besucht wurde, hat ab dem Stichtag 15. November die Gründe für die Nichterfüllung der Berufsschulpflicht zu klären und die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Schulbesuchspflicht einzuleiten (Anlage 2).

4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. Es tritt am 30. September 2008 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Rundschreibens tritt das Rundschreiben 32/04 vom 16. Dezember 2004 (ABl. MBJS S. 616) außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 30. September 2008 durch Zeitablauf vom 29. September 2006 Abl. MBJS/06, [Nr. 10], S. 630
Ursprüngliche Fassung vom 29. September 2006 Abl. MBJS/06, [Nr. 10], S. 630

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