Historische Fassung Versagung ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibungen nach § 26 Abs. 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1991 (ab 1994: § 8 b Abs. 6 KStG) bei nachträglichen Änderungen des Beteiligungsansatzes
Historische Fassung
Nach Abschnitt 76 Abs. 34 S. 2 KStR liegt eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung i. S. d. § 26 Abs. 8 KStG 1991 bzw. § 8b Abs. 6 KStG 1994 nur vor, wenn diese auf Ausschüttungen zurückzuführen ist, die die im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs vorhandenen stillen Reserven und offenen Rücklagen betreffen.
Durch die Regelung des § 26 Abs. 7 KStG bzw. § 8 b Abs. 6 KStG soll sichergestellt werden, dass neben den durch das KStG oder die Doppelbesteuerungsabkommen gewährten Vergünstigungen, insbesondere der Steuerfreistellung von Schachteldividenden, für Gewinnausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft keine zusätzliche ausschüttungsbedingte Gewinnminderung durch eine Teilwertabschreibung eintritt. Dieses Verbot gilt nicht nur für die Ausschüttungen „gekaufter“ Rücklagen, sondern auch für nachträgliche Änderungen des Beteiligungsansatzes, insbesondere durch verdeckte Einlagen. Die verdeckte Einlage hat insoweit den Charakter eines Ersatztatbestandes.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.
vgl. OFD Cottbus, Verfügung vom 27.07.1994, S 2807 - 1 - St 1211
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 19. Juli 1994 | ||
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