Historische Fassung
Gemeinnützigkeit
Förderung der Fürsorge für Vertriebene
Historische Fassung
Es ist gefragt worden, wie es gemeinnützigkeitsrechtlich zu beurteilen ist, wenn ein Vertriebenenverband nach seiner Satzung u. a. die Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts, die Rückgabe von konfisziertem Vermögen oder die Wiedervereinigung mit den Vertreibungsgebieten zum Ziel hat.
Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Für die Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbandes ist es unschädlich, wenn er nach seiner Satzung allgemein - im Sinne einer Wiederherstellung der allgemeinen Gerechtigkeit - auch Zwecke wie „Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts“ oder „Rückgabe eines konfiszierten Vermögens auf der Basis eines gerechten Ausgleichs“ fördert. Bei derartigen Formulierungen in der Satzung kann angenommen werden, dass sich der Verband bei seiner Betätigung im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks „Fürsorge für Vertriebene“ hält und die Verfolgung individueller Rechtsansprüche der Mitglieder nicht Satzungszweck ist.
Zu beanstanden sind jedoch Formulierungen, die den Satzungszweck z. B. mit „Anspruch der Volksgruppen und der einzelnen Landsleute auf Rückerstattung des geraubten Vermögens und die sich daraus ergebenden Entschädigungsansprüche zu vertreten“ definieren. Vertriebenenverbände mit diesem oder einem ähnlich formulierten Satzungszweck können nicht als gemeinnützig behandelt werden, weil sie gegen die Gebote der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) verstoßen.
Satzungszwecke wie „Wiedervereinigung mit den Vertreibungsgebieten“ oder „Eingliederung der Vertreibungsgebiete“ sind ebenfalls schädlich für die Gemeinnützigkeit des Vertriebenenverbandes. Die Verfolgung dieser Ziele ist keine Förderung der Allgemeinheit, weil solche Bestrebungen im Widerspruch zu den völkerrechtlich verbindlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit ihren östlichen Nachbarstaaten und zum Grundgesetz stehen (vgl. BFH, Beschluss vom 16.10.1991, I B 16/91, BFH/NV 1992, 505).
Bei Vertriebenenverbänden, die trotz der vorstehenden gemeinnützigkeitsschädlichen Satzungsbestimmungen bisher als gemeinnützig behandelt worden sind, kann es aus Gründen des Vertrauensschutzes bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1995 dabei verbleiben. Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 kann die Gemeinnützigkeit jedoch nur noch dann weiter anerkannt werden, wenn die zu beanstandenden Zwecke aus der Satzung gestrichen oder durch eine Formulierung, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt, ersetzt worden sind. Die Satzungsänderung muss bis zum Ende des Jahres 1996 beschlossen und beim Vereinsregister zur Eintragung gemeldet worden sein.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den anderen obersten Finanzbehörden der Länder.
(bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 08.01.1996, S 0171 - 18 - St 123)
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 11. Dezember 1995 | ||
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