Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Behandlung der Sonderrücklagen nach §§ 17 Abs. 4, 24 Abs. 5 und 31 Abs. 1 DMBilG, § 6 URüV und des Kapitalentwertungskontos nach § 28 DMBilG bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals

Historische Fassung

OFD Cottbus, Verfügung vom 28. Juli 1994, S 2814 - 2 - St 122

Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg hat mit Erlass vom 23.01.1995 (FinMin Brandenburg, Erlass vom 23.01.1995, 35 - S 1953 - 1/95) (hier nicht beigefügt) erneut zur o. g. Problematik Stellung genommen.

Die Bezugsverfügung ist damit hinsichtlich der Ausführungen zur gliederungsmäßigen Behandlung folgender Bilanzpositionen überholt (vgl. Tz. 1 des in der Bezugsverfügung zitierten Erlasses vom 19.07.1994 35 - S 1953 - 1/94):

  • Sonderverlustkonto aus Rückstellungsbildung nach § 17 Abs. 4 DMBilG
  • Beteiligungsentwertungskonto für Ausgleichsverbindlichkeiten an Tochterunternehmen nach § 24 Abs. 5 DMBilG
  • Unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (außer Geschäfts- oder Firmenwert) nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DMBilG

Hinsichtlich der gliederungsmäßigen Behandlung folgender Bilanzpositionen ergeben sich keine Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen (vgl. Tz. 2 bis 4 des in der Bezugsverfügung zitierten Erlasses:

  • Aktivierung eines Geschäfts- oder Firmenwerts nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DMBilG
  • Aktivierung der Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 DMBilG
  • Aktivierung von Zuschüssen, Beihilfen und anderen Vermögensvorteilen nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 DMBilG
  • Aktivierung von Ausgleichsforderungen nach § 6 Abs. 4 VermG bzw. § 6 Abs. 2 und Abs. 3 URüV
  • Aktivierung des Kapitalentwertungskontos nach § 28 DMBilG

Ich bitte, auf der Bezugsverfügung eine entsprechenden Hinweis anzubringen.

Des weiteren bitte ich, im Rahmen der laufenden Veranlagung die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum 01.01.1991 (ggf. erneut) nach den o. g. Grundsätzen zu überprüfen und den Feststellungsbescheid gemäß § 164 Abs. 2 AO zu ändern.

Wegen der o. a. Problematik anhängige Rechtsbehelfsverfahren können unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung erledigt werden.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 8. Februar 1995

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