Historische Fassung
Veräußerung von Wohnungen durch Wohnungsgenossenschaften in den neuen Bundesländern an ihre Mitglieder
Ausschluss einer verdeckten Gewinnausschüttung
Historische Fassung
Zu der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann, wenn wegen der Privatisierungs- und Veräußerungspflicht von Wohnungen (§ 5 des Altschuldenhilfegesetzes) Erlöse erzielt werden, die wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Vorrangs der Mieterprivatisierung unter dem Verkaufspreis liegen, die ohne die gesetzliche Auflage erzielt werden könnten, nehme ich wie folgt Stellung:
Nach den allgemeinen Grundsätzen einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG liegt eine solche nicht vor, wenn die Wohnungsgenossenschaft eine Wohnung an ein Mitglied der Genossenschaft zu einem Preis veräußert, den sie auch von einer Person, die nicht Genosse ist, unter sonst gleichen Umständen verlangt hätte. Dieser Verkaufspreis kann z. B. im Hinblick auf die mit fortschreitender Zeit prozentual ansteigenden, an den Erblastentilgungsfonds abzuführenden Erlösanteile (§ 5 Abs. 2 Altschuldenhilfegesetz) durchaus unter dem Verkaufspreis liegen, der ohne die gesetzliche Privatisierungs- und Veräußerungspflicht verlangt würde.
Wird die Veräußerung an ein Genossenschaftsmitglied demgegenüber zu einem Verkaufspreis durchgeführt, der unter dem von einem Dritten verlangten Verkaufspreis liegt, kommt es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
(bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 24.08.1994, S 2742 - 6 - St 121)
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 29. Juli 1994 | ||
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen