Historische Fassung Erstausstattung einer Stiftung mit Stiftungskapital (Grundstockvermögen) im Wege einer Durchlaufspende (§ 10 b Einkommensteuergesetz (EStG)
Historische Fassung
Verfolgt eine gemeinnützige Stiftung als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke, die nach Anlage 7 EStR nicht zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigen, so muss das zu erbringende Stiftungskapital als Durchlaufspende über eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet werden, um die steuerliche Abzugsfähigkeit beim Stifter (Spender) zu erreichen. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, die notariell zu beurkunden sind.
Mit Rücksicht auf die praktischen Schwierigkeiten haben die Einkommensteuer-Referatsleiter folgendes Verfahren beschlossen:
Zuwendungen von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen sind aus Billigkeitsgründen unter folgenden Voraussetzungen als Spende zu behandeln:
- Die Stifterin/der Stifter (Spender) überträgt die Vermögenswerte unmittelbar auf die Stiftung gegen Empfangsbescheinigung.
- In dieser Empfangsbescheinigung hat die Stiftung zu erklären, dass sie die im einzelnen - auch wertmäßig - zu bezeichnenden Vermögenswerte als die ihr zugesagte Stiftungsausstattung vorbehaltlos erhalten hat.
- Die an sich als Durchlaufstelle vorgesehene öffentlich-rechtliche Körperschaft hat den gesamten Vorgang anhand der vorgelegten Unterlagen zu überprüfen und die Richtigkeit der Empfangsbescheinigung - auch in Bezug auf den Spendenwert - zu bestätigen.
(bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 29.07.1997, S 2223 - 36 - St 123)
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 18. Juli 1997 | ||
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