Historische Fassung Umwandlung von Rücklagen nach § 1 Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (KapErhStG)
Historische Fassung
Nach dem Wortlaut des § 1 Ka-pErhStG tritt die steuerliche Begünstigung nur ein, wenn in der Bi-lanz aus-ge-wie-se-ne of-fe-ne Rück-lagen für eine Nennkapi-tal-erhö-hung aus Ge-sell-schafts-mit-teln ver-wen-det werden. Dagegen können nach § 57 d Abs. 1 GmbHG i. d. F. Umw-BerG (zu-vor § 2 Abs. 1 Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Ge-sell-schaftsmitteln und über die Ver-schmelzung von Gesellschaf-ten mit beschränkter Haf-tung) n-eben Ka-pi-tal- und Ge-winnrück-lagen auch das Jah-res-ergeb-nis oder Teile des Jahres-ergeb-nisses in Stamm-kapital umge-wandelt werden, wenn der ent-sprechen-de Betrag im letzten Beschluss über die Verwen-dung des Jahres-ergebnisses als Zuführung zu diesen Rück-lagen ausge-wiesen ist.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder vertrete ich die Auffassung, dass auch die Umwandlung in Nenn-kapital von Jahres-ergebnissen oder von Teilen der Jahres-ergeb-nisse, die zuvor im Verwendungsbeschluss als Zu-führung zur Rück-lage ausge-wiesen sind, nach § 1 KapErhStG steu-er-lich begün-stigt ist.
Bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 06.08.1996, S 1979 - 1 - St 121
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 23. Juli 1996 | ||
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