Historische Fassung
Altkredite landwirtschaftlicher Unternehmen in den neuen Bundesländern
Steuerliche Behandlung der Veräußerungserlöse sowie der Zins- und Tilgungsleistungen
Historische Fassung
In der Anlage übersende ich einen Abdruck der Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen für Maßnahmen zur bilanziellen Entlastung von landwirtschaftlichen Unternehmen in der Fassung vom 9. Juni 1992, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten getroffen wurde, mit der Bitte um Kenntnisnahme. Zur steuerlichen Behandlung dieser Regelungen hat der Bundesminister der Finanzen gegenüber dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Auffassung vertreten:
1. Veräußerungserlöse aus dem Verkauf nicht betriebsnotwendigen Vermögens (vgl. IV.3.)
- Steuerfreiheit der Veräußerungserlöse
Nach § 67 Abs. 1 Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind Handlungen, die zur Durchführung dieses Gesetzes vorgenommen werden, einschließlich der Auseinandersetzungen nach § 49 dieses Gesetzes steuerfrei. Scheidet ein Mitglied einer LPG durch Kündigung aus, so steht ihm im Rahmen des Eigenkapitals ein Abfindungsanspruch zu. Die Gesellschaft kann nach der Arbeitsanweisung für Maßnahmen zur bilanziellen Entlastung von landwirtschaftlichen Unternehmen bis zu 50 v. H. der Erlöse aus dem Verkauf nicht betriebsnotwendigen Vermögens zur Erfüllung dieser Abfindungsansprüche verwenden. Steht diese Veräußerung im ursächlichen Zusammenhang mit der Begleichung von Abfindungsansprüchen, so ist ein bei der Veräußerung entstehender Gewinn nach § 67 Abs. 1 Landwirtschaftsanpassungsgesetz steuerfrei. Zwar verpflichtet einerseits die Arbeitsanweisung zum Verkauf des nichtbetriebsnotwendigen Vermögens. Andererseits werden die Veräußerungse rlöse für die Bedienung der Abfindungsansprüche benötigt. Insofern wird trotz der Veräußerungspflicht nach der Arbeitsanweisung und der Verwendung eines Teils der Erlöse zur Bedienung der Altkredite vielfach von einem ursächlichen Zusammenhang des Verkaufs mit der Bedienung von Abfindungsansprüchen ausgegangen werden können. Die Bescheinigung der Ursächlichkeit muss durch die örtlichen Kreisbehörden erfolgen. - Steuerbegünstigung nach § 6 b EStG
Ist diese ursächliche Beziehung (vgl. 1. a)) nicht gegeben, so ist der entstehende Veräußerungsgewinn - bei Landwirten wie auch bei anderen Unternehmen - steuerbegünstigt, wenn die Voraussetzungen des § 6 b EStG erfüllt sind. Danach ist der Gewinn, der bei der Veräußerung der in § 6 b Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter entsteht, in bestimmtem Umfang steuerfrei, wenn der Gewinn in bestimmte in § 6 b Abs. 1 Satz 2 EStG genannte Wirtschaftsgüter reinvestiert wird. Voraussetzung für die Steuerfreistellung ist, dass die in § 6 b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Darüber hinausgehende steuerbegünstigte Sonderregelungen sind nicht möglich.
2. Zins- und Tilgungsleistungen bei Altkrediten (vgl. V.2.)
- Bilanzielle Behandlung der Altkredite
Da die Altkredite in der D-Mark-Eröffnungsbilanz gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DMBilG nicht als Verbindlichkeiten ausgewiesen sind, müssen sie bei Eintritt des Besserungsfalles erstmals angesetzt werden und wirken sich daher in diesem Zeitpunkt gewinnmindernd aus. - Zinszahlungen
Diese Aufwendungen sind als Betriebsausgaben im Zeitpunkt der Zahlung sofort abzugsfähig.
(bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 16.12.1992, S 2230 - 17 - St 113)
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 8. Dezember 1992 | ||
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