Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Nachträgliche Änderung eines Veräußerungsgewinns i. S. d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG)

Historische Fassung

Mit Beschluss vom 19.07.1993 (BFH, Beschluss vom 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897) hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs für den Bereich des § 16 EStG entschieden, dass ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vorliegt, wenn die gestundete Kaufpreisforderung für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs in einem späteren Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise uneinbringlich wird.

Es ist gefragt worden, ob die vom Großen Senat entwickelten Grundsätze entsprechend auch für den Ausfall einer Kaufpreisforderung aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG gelten.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:

Nach Ansicht des Großen Senats ist unter dem Begriff "Veräußerungspreis" in § 16 Abs. 2 EStG der tatsächlich erzielte Erlös zu verstehen.

Dies erfordert es, später eingetretene Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis solange und soweit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück zu beziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Dabei ist es unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des Erlöses maßgebend waren.

Diese Erwägungen, die sich nicht zuletzt auch auf das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen stützen, sind angesichts der Parallelität der Regelungen von § 16 Abs. 2 EStG und § 17 Abs. 2 EStG auch auf den Bereich des § 17 EStG zu übertragen.

(bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 09.05.1994, S 2244 - 4 - St 111)

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 18. April 1994

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