Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Steuerliche Behandlung ärztlicher Apparate- und Laborgemeinschaften und Zuordnung der Einkünfte daraus bei den beteiligten Ärzten (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG))

Historische Fassung

In zunehmendem Maße schließen sich Ärzte zu Apparate- und Laborgemeinschaften zusammen, die vorwiegend die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben. Nach den bisher bekannt gewordenen Gesellschaftsverträgen ist Gegenstand dieser Gesellschaften der gemeinsame Betrieb eines Labors, das durch Ergänzungen dem neuesten Stand der Labormedizin angepasst werden sollte. Die Gesellschaften besitzen die für das Labor erforderlichen Räume, stellen das ärztliche Hilfspersonal ein und beschaffen die notwendigen Geräte, Apparate und Einrichtungen. Die Gesellschafter haben gleiche Investitionszulagen zu leisten und sind am Gesellschaftsvermögen in jeweils gleicher Höhe beteiligt.

Nach den Gesellschaftsverträgen sollen die Laborgemeinschaften keine Gewinne erzielen, sondern lediglich kostendeckend arbeiten. Die laufenden Betriebskosten werden von den beteiligten Ärzten nach dem jeweiligen Grad der Inanspruchnahme des Labors im Umlageverfahren erhoben. Die Laborgemeinschaften treten nicht in Rechtsbeziehungen zu den Patienten. Die Liquidationen erfolgen ausschließlich durch die behandelnden Ärzte.

Wegen der einkommensteuerrechtlichen und gewerbesteuerrechtlichen Behandlung derartiger Zusammenschlüsse weise ich auf folgendes hin:

  1. Die zu einer Laborgemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzte sind an dem Laborbetrieb (Gegenstand der Einkunftserzielung) beteiligt. Nach § 180 Abs. 2 AO sind deshalb in diesen Fällen gesonderte Feststellungen durchzuführen, die sich allerdings - mangels eigener Einnahmen der Laborgemeinschaften - auf die Ermittlung und Aufteilung der Ausgaben beschränken.
  2. Die Laborgemeinschaften unterliegen wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht der Gewerbesteuer.
  3. Die Tätigkeit des Gemeinschaftslabors gehört zu den Hilfstätigkeiten der ärztlichen Tätigkeit. Sie wird lediglich aus technischen Gründen aus der Einzelpraxis ausgegliedert und könnte genauso in der Einzelpraxis ausgeführt werden. Deshalb sind die den Ärzten zuzuordnenden Einkünfte aus einer solchen Laborgemeinschaft den Einkünften aus selbständiger Arbeit der beteiligten Ärzte zuzurechnen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
  4. Bisher ist davon ausgegangen worden, dass bei den Laborgemeinschaften mangels eigener Einnahmen (vgl. Nr. 1) lediglich Verluste zu ermitteln und auf die beteiligten Ärzte umzulegen sind, also die erhobenen Umlagen sowohl bei den an den Laborgemeinschaften beteiligten Ärzten, als auch bei den Laborgemeinschaften selbst als Einlagen und damit gewinnneutral behandelt werden.

Teilweise verbuchen jedoch die an den Laborgemeinschaften beteiligten Ärzte die Umlagen als Betriebsausgaben und dementsprechend die Laborgemeinschaften sie als Betriebseinnahmen. Infolgedessen ergeben sich im Rahmen der gesonderten Gewinnfeststellungen für die Laborgemeinschaften in Fällen dieser Art in Höhe des Unterschieds zwischen den Umlagen und den tatsächlichen Betriebsausgaben in aller Regel Gewinne, zumal die Umlagen häufig so bemessen sind, dass sie den tatsächlichen Aufwand übersteigen. Meine obigen Ausführungen gelten aber auch in diesen Fällen.

Ob im Einzelfall der an der Laborgemeinschaft beteiligte Arzt im Rahmen seiner Gewinnermittlung die Umlage als Betriebsausgabe abziehen darf, hängt demnach davon ab, ob die Laborgemeinschaft sie als Betriebseinnahme behandelt hat. Wie die Laborgemeinschaft verfährt, lässt sich nur aus ihren Steuerakten entnehmen. Die für die Durchführung der gesonderten Gewinnfeststellung der Laborgemeinschaften zuständigen Finanzämter müssen deshalb die für die Veranlagung der beteiligten Ärzte zuständigen Finanzämter bzw. Veranlagungs-Teilbezirke entsprechend unterrichten. Dies ist aus Vereinfachungsgründen in der Weise vorzunehmen, dass auf ESt 4 B-Mitteilungen (LgNr. 342) vermerkt wird (z. B. handschriftlich oder durch Stempelaufdruck), wie die jeweilige Laborgemeinschaft die Umlagen behandelt hat.

Hat die Laborgemeinschaft die Umlagen als Einlagen behandelt, so ist auf den Mitteilungen der Vermerk anzubringen:

"Die Laborgemeinschaft hat die im Kalenderjahr 19.. vereinnahmten Umlagen als Einlagen behandelt, so dass sie der Beteiligte im Rahmen seiner Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgaben abziehen darf."

Hat die Gemeinschaft dagegen die Umlagen als Betriebseinnahmen behandelt, so ist auf der Mitteilung zu vermerken:

"Die Laborgemeinschaft hat die im Kalenderjahr 19.. vereinnahmten Umlagen als Betriebseinnahmen behandelt, so dass sie der Beteiligte im Rahmen seiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben abziehen darf."

Ich bitte die für die Veranlagung der beteiligten Ärzte zuständigen Finanzämter, etwaige auf den ESt-4-Mitteilungen angebrachte o. a. Vermerke zu beachten und entsprechend auszuwerten.

(bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 22.10.1992, S 2246 - 2 - St 113a)

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 8. Oktober 1992
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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