Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Ausübung der Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten

Historische Fassung

Aufgrund des § 74 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721), in Verbindung mit der Vereinbarung der Bundesregierung mit den Landesregierungen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) vom 28. April 2004 (BAnz. S. 11494) wird die Ausübung der Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wie folgt geregelt:

I.
Eingehende Ersuchen

  1. Dem Ministerium der Justiz bleibt die Entscheidung vorbehalten über
  1. eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Zweiten Teils des IRG (Auslieferung an das Ausland), sofern das Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht, mit Ausnahme der unter Nummer 2 Buchstabe b aufgeführten Fälle (Auslieferung im vereinfachten Verfahren);
  2. eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Vierten Teils des IRG (Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse), sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht;
  3. eingehende Ersuchen der sonstigen Rechtshilfe in Angelegenheiten des Fünften Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144).
  1. Der Generalstaatsanwalt entscheidet über
  1. eingehende Ersuchen um Auslieferung und Durchlieferung in Angelegenheiten des Achten Teils des IRG (Unterstützung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union);
  2. eingehende Ersuchen um Auslieferung in Angelegenheiten des Zweiten Teils des IRG (Auslieferung an das Ausland), sofern das Auslieferungsersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht und sich die verfolgte Person mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt hat (§ 41 IRG);
  3. eingehende Ersuchen in den Fällen der §§ 62, 63 und 66 IRG (vorübergehende Überstellung, Herausgabe von Gegenständen).
  1. Der örtlich zuständige Leitende Oberstaatsanwalt entscheidet über
  1. eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Vierten Teils des IRG (Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse), für die nach einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder nach einem Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist;
  2. eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Fünften Teils des IRG (sonstige Rechtshilfe), die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können und für deren Erledigung eine Justizbehörde zuständig ist, es sei denn, dass die Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG), die Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) begehrt wird oder die Generalstaatsanwaltschaft zuständig ist.
  1. Über die Genehmigung der Teilnahme von Amtsträgern des ersuchenden Staates an der Erledigung des Rechtshilfeersuchens (Nummer 138 Abs. 1, Nummer 139 RiVASt) entscheidet die für die Bewilligung der erbetenen Rechtshilfe zuständige Behörde, soweit es sich um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz handelt.
  2. Über die Genehmigung eingehender Ersuchen, die auf grenzüberschreitende Observation gerichtet ist, entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem die Grenze überschritten werden soll, wobei die Genehmigung der Observation für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt.
  3. Zuständige Stelle nach Artikel 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung und Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte vom 25. September 2001 (BGBl. II S. 946) in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 39 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages (BGBl. 2001 II S. 948) ist die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, soweit schweizerische gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken sind.
  4. In sonstigen Fällen von eingehenden Ersuchen in Angelegenheiten des Fünften Teils des IRG (sonstige Rechtshilfe), wenn die Rechtshilfe nach innerstaatlichem Recht zu leisten ist (mit Ausnahme der §§ 64 und 65 IRG), entscheidet
  1. die Präsidentin/der Präsident des Amtsgerichts, wenn das Amtsgericht mit einer Präsidentin/einem Präsidenten besetzt ist, ansonsten
  2. die Präsidentin/der Präsident des örtlich zuständigen Landgerichts.

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. Dem Ministerium der Justiz bleibt die Entscheidung vorbehalten über die Stellung
  1. ausgehender Ersuchen in Angelegenheiten des Zweiten Teils des IRG (Auslieferung an das Ausland), sofern das Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung
    oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht;
  2. ausgehender Ersuchen in Angelegenheiten des Vierten Teils des IRG (Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse), sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht;
  3. ausgehender Ersuchen der sonstigen Rechtshilfe in Angelegenheiten des Sechsten Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz) vom 21. Juni 2002.
  1. Der Generalstaatsanwalt entscheidet über die Stellung ausgehender Ersuchen um vorübergehende Überstellung nach den §§ 69 und 70 IRG.
  2. Der örtlich zuständige Leitende Oberstaatsanwalt entscheidet über die Stellung
  1. ausgehender Ersuchen in Angelegenheiten des Vierten Teils des IRG (Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse), für die nach einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder nach einem Rahmen-beschluss des Rates der Europäischen Union der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist;
  2. ausgehender Ersuchen in Angelegenheiten des Fünften Teils des IRG (sonstige Rechtshilfe), die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können; ausgenommen hiervon sind Ersuchen nach den §§ 64 und 65 IRG und Ersuchen, für die die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft gegeben ist;
  3. ausgehender Ersuchen um Auslieferung und Durchlieferung in Angelegenheiten des Achten Teils des IRG (Unterstützung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union).
  1. In den übrigen Fällen entscheidet über die Stellung eines Ersuchens in Angelegenheiten des Fünften Teils des IRG (mit Ausnahme der §§ 64 und 65 IRG) für
  1. Rechtshilfeersuchen des Oberlandesgerichts:
    die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts;
  2. Rechtshilfeersuchen eines Landgerichts und eines Amtsgerichts, das nicht mit einer Präsidentin/einem Präsidenten besetzt ist:
    die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts;
  3. Rechtshilfeersuchen eines Amtsgerichts, das mit einer Präsidentin/einem Präsidenten besetzt ist:
    die Präsidentin/der Präsident des Amtsgerichts.
  1. Die gemäß Nummer 140 Abs. 1 RiVASt erforderliche Genehmigung der Teilnahme von Richterinnen/Richtern oder Beamtinnen/Beamten an Amtshandlungen im Ausland wird durch das Ministerium der Justiz allgemein erteilt, soweit es sich um Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an die Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz handelt und der ersuchte Staat vor Antritt der Reise die Teilnahme an den Rechtshilfehandlungen genehmigt hat (Nummer 142 Abs. 1 RiVASt).

III.
Allgemeine Hinweise und Berichtspflichten

  1. Von der Übertragung der Ausübung der Bewilligungsbefugnisse nach Abschnitt I und II ausgenommen sind die in Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung vom 28. April 2004 aufgeführten Fälle.
  2. Die Bewilligungsbehörden übernehmen im Rahmen der ihnen nach Abschnitt I und II übertragenen Zuständigkeiten auch die Aufgaben der Prüfungsbehörden. Auch soweit ihnen die Bewilligungsbefugnis nicht übertragen worden ist, nehmen sie die Aufgaben der Prüfungsbehörden im Sinne der Festlegungen nach Nummer 7 Abs. 1 Buchstabe b RiVASt wahr.
  3. Bewilligung und Prüfung sind aktenkundig zu machen.
  4. Die Bewilligungsbehörde berichtet dem Ministerium der Justiz in den Fällen nach Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a und b zeitnah zu dem Vollzug der Überstellung (Auslieferung), der Durchlieferung oder der abschließenden ablehnenden Entscheidung unter Beifügung (zweifach)
  1. des Ersuchens (Europäischer Haftbefehl) einschließlich des zugrunde liegenden Haftbefehls oder Urteiltenors;
  2. der Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung des Ersuchens (die Haftentscheidungen des Oberlandesgerichts und die richterliche Vernehmungsniederschrift sind beizufügen).

Bei Ersuchen nach Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a ist über Verzögerungen im Verfahrensablauf zu berichten.

Zudem ist dem Ministerium der Justiz über gerichtliche Entscheidungen zu berichten, die sich mit grundsätzlichen Fragen des Aus- und Durchlieferungsrechts befassen, einschließlich der Entscheidungen über die Zulässigkeit im Aus- und Durchlieferungsverkehr.

  1. Im Falle der Festnahme eines Verfolgten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union berichtet die nach Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe c zuständige Bewilligungsbehörde zeitnah zu dem Vollzug der Überstellung (Einlieferung), der Durchlieferung oder bei einer ablehnenden Entscheidung der ausländischen Behörde unter Beifügung (zweifach)
  1. des Ersuchens (Europäischer Haftbefehl);
  2. des dem Ersuchen zugrunde liegenden Haftbefehls oder Urteiltenors;
  3. der Entscheidung der ausländischen Behörde über die Bewilligung oder Ablehnung des Ersuchens. Über nennenswerte Verzögerungen im Verfahrensablauf (Fristüberschreitungen) ist ebenfalls zu berichten.
  1. Im Auslieferungsverkehr mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist dem Ministerium der Justiz vorab insbesondere zu berichten
  1. über Ersuchen, bei denen der Wegfall der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nach § 81 Nr. 4 IRG zu Schwierigkeiten führt, und
  2. über Ersuchen, die die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreffen.
  1. Die Berichtspflichten nach den RiVASt bleiben im Übrigen unberührt.
  2. Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes im Land Brandenburg ist die Generalstaatsanwaltschaft.

IV.
Polizeilicher Rechtshilfeverkehr

  1. Über eingehende Ersuchen ausländischer Polizeibehörden und die Stellung ausgehender Ersuchen brandenburgischer Polizeibehörden im polizeilichen Rechtshilfeverkehr entscheidet das Landeskriminalamt als Prüfungs- und Bewilligungsbehörde, soweit brandenburgische Polizeibehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht Ersuchen erledigen oder stellen dürfen und eine völkerrechtliche Übereinkunft den polizeilichen Geschäftsweg vorsieht.
  2. Von der Übertragung der Bewilligung nach Nummer 1 ausgenommen sind
  1. Rechtshilfeersuchen von Polizeibehörden, die nach ihrem Gegenstand auf eine ausdrückliche Veranlassung einer Justizbehörde oder eines Gerichts zurückgehen;
  2. Rechtshilfeersuchen, bei deren Eingang bereits zu erkennen ist, dass zu ihrer Erledigung voraussichtlich strafprozessuale Zwangsmaßnahmen erforderlich werden;
  3. Rechtshilfeersuchen in Fällen von Nummer 5 Buchstabe b und c der Zuständigkeitsvereinbarung vom 28. April 2004.
  1. Die Bewilligung ist aktenkundig zu machen.

V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Gemeinsame Runderlass tritt zum 1. November 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 1. Februar 1994 (JMBl. S. 47) außer Kraft.

Potsdam, den 27. Oktober 2006

Die Ministerin der Justiz Der Minister des Innern
Beate Blechinger Jörg Schönbohm

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 27. Oktober 2006 JMBl/06, [Nr. 11], S. 142
Außer Kraft getreten am 15. April 2012 durch Gemeinsamer Runderlass vom 30. März 2012 JMBl/12, [Nr. 5], S. 42

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen