Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Zulassung von Prozessagenten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Land Brandenburg

Historische Fassung

I.

  1. Im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz Berlin wird die Zuständigkeit, Personen gemäß § 73 Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung das mündliche Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Land Brandenburg zu gestatten, auf den Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg übertragen.
  2. Zulassungen sind im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.

II.

Die Allgemeine Verfügung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Potsdam, den 6. September 2006

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010 durch Zeitablauf vom 6. September 2006 JMBl/06, [Nr. 10], S. 131
Ursprüngliche Fassung vom 6. September 2006 JMBl/06, [Nr. 10], S. 131

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