Historische Fassung Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Veranstaltungen von Heimbildungsstätten gemäß § 24 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes (RL Heimbildungsstätten - RLHbs-WBG)
Historische Fassung
Auf Grund des § 5 der Weiterbildungsverordnung (WBV) vom 24. November 2003 (GVBl. II S. 682 ) in Verbindung mit § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
(1) Das Land gewährt gemäß § 4 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes (BbgWBG) vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO Zuwendungen zur Förderung von anerkannten Veranstaltungen von Heimbildungsstätten.
(2) Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 - Gegenstand der Förderung
Das Land fördert die Tätigkeit von anerkannten Heimbildungsstätten im Rahmen der Organisation und Durchführung von anerkannten Veranstaltungen zur Bildungsfreistellung.
3 - Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Heimbildungsstätten, die gemäß § 8 des BbgWBG anerkannten Landesorganisationen gleichgestellt sind.
4 - Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Bei erstmaliger Antragstellung hat die Heimbildungsstätte nachzuweisen, dass sie seit ihrer Anerkennung mindestens drei Jahre lang kontinuierlich im Bereich der Bildungsfreistellung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz tätig war.
(2) Die eigenverantwortliche Durchführung von wenigstens 60 anerkannten Veranstaltungs-tagen zur Bildungsfreistellung gemäß § 24 Abs. 1 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes je Haushaltsjahr ist Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung.
(3) Die Förderung nach diesen Richtlinien ist grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Förderungen.
5 - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
(1) Zuwendungsart: Projektförderung
(2) Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
(3) Form der Zuwendung: Zuschuss
(4) Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:
Die Landesmittel werden den Zuwendungsempfängern als pauschaler Zuschuss zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Bildungsfreistellung gemäß Abschnitt 4 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes gewährt. Der pauschale Zuschuss beträgt:
- für das hauptamtliche pädagogische Personal oder die hauptamtliche Geschäftsführung bis zu 35.000 EUR jährlich,
- für das hauptamtliche Verwaltungspersonal bis zu 20.000 EUR jährlich.
Der Beschäftigungsumfang des unter a) und b) genannten Personals muss mindestens 30 Wochenstunden umfassen. Liegt der Beschäftigungsumfang unter 30 Stunden pro Woche, verringert sich die Förderung entsprechend.
- Zuschuss für Kinderbetreuung:
Für Kinder bis zu sechs Jahren von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gemäß § 17 BbgWBG freigestellt sind, wird pro Kind und Tag (Kinderbetreuungstag) ein Zuschuss von 8,70 EUR als Festbetrag gewährt. Je anerkannte Heimbildungsstätte werden bis zu 100 Kinderbetreuungstage gefördert.
6 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger erbringt bis zum 31. August des laufenden Jahres einen Zwischenbericht, aus dem die Zahl der durchgeführten Veranstaltungstage erkennbar ist.
7 - Verfahren
(1) Antragsverfahren:
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorangegangenen Haushaltsjahres an das für Bildung zuständige Ministerium zu richten. Es ist das als Anlage beigefügte Antragsmuster zu verwenden.
(2) Bewilligungsverfahren:
Der Bewilligungsbescheid wird von dem für Bildung zuständigen Ministerium erteilt.
(3) Verwendungsnachweisverfahren:
- Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium bis zum 30. April des dem Förderzeittraum folgenden Haushaltsjahres einen Verwendungsnachweis. Es sind die als Anlagen beigefügten Verwendungsnachweis-muster zu verwenden.
- Der Zuwendungsempfänger hat zu bestätigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.
(4) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen werden.
(5) Statistik:
Zur Auswertung und Bewertung der Förderung (Wirksamkeitskontrolle) fügen die Heimbildungsstätten dem Sachbericht das entsprechende Jahresprogramm sowie eine Auflistung der gemäß § 24 Abs. 1 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes anerkannten und von der Heimbildungsstätte in eigener Verantwortung durchgeführten Veranstaltungen anhand des Formblattes A bei. Ergänzend sind Teilnehmerlisten gemäß Anlage B für jede geförderte Veranstaltung hinzuzufügen. Der Nachweis der Kinderbetreuung erfolgt in der Anlage C.
8 - Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01. Januar 2007 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 1. Januar 2009 durch Zeitablauf vom 11. September 2006 | Abl. MBJS/06, [Nr. 9], S. 586 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 11. September 2006 | Abl. MBJS/06, [Nr. 9], S. 586 | |
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