Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Steueränderungsgesetz 2007
Reduzierung der Bezugsdauer des Kindergeldes vom 27. auf das 25. Lebensjahr
Historische Fassung
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BhV gehören Kinder von Beihilfeberechtigten zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen, solange sie im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) berücksichtigt werden. Nach § 40 Abs. 2 BBesG werden Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt, wenn für sie Anspruch auf Kindergeld besteht.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die Höchstdauer für den Bezug von Kindergeld grundsätzlich vom 27. auf das 25. Lebensjahr zuzüglich der Zeiten eines Wehr- oder Ersatzdienstes herabgesetzt. Das Erlöschen des Kindergeldanspruches bedeutet grundsätzlich auch das Erlöschen des Beihilfeanspruchs.
Diese Neuregelung ist besonders für diejenigen Beihilfeberechtigten von Bedeutung, deren Kinder sich im Studium befinden oder sich zum Wintersemester 2006/2007 erstmals als Student an einer Fach- oder Hochschule eingeschrieben haben. Für diesen Personenkreis ist eine Übergangsregelung für die Gewährung von Beihilfe an studierende Kinder vorgesehen, um finanzielle Härten aus dem Wegfall des Beihilfeanspruchs zu vermeiden. Danach sollen im Wintersemester 2006/2007 an einer Fach- oder Hochschule eingeschriebene berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, zuzüglich Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes, als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten. Die Übergangsregelung wird sich nicht auf den Beihilfebemessungssatz des Beihilfeberechtigten auswirken.
Hintergrund dieser Übergangsregelung ist, dass sich Studenten zu Beginn des Studiums entscheiden müssen, ob sie sich bezüglich der Risikoabsicherung in Krankheitsfällen im Rahmen der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung oder im Rahmen des Beihilfesystems absichern wollen. Diese Entscheidung ist nach § 8 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch unwiderruflich. Kinder von Beihilfeberechtigten, die derzeit studieren, haben diese Entscheidung auf der Grundlage des geltenden Beihilferechts getroffen.
Vorgenannte Regelung wird in die derzeit gültigen Beihilfevorschriften nicht mehr aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil - 2 C 50.02 - vom 17. Juni 2004 entschieden, dass die Beihilfevorschriften nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügen. Insofern wird die notwendige Verordnungsermächtigung in das Bundesbeamtengesetz eingefügt. Der Zeitplan sieht vor, dass das Gesetz Mitte November 2006 verkündet wird. Zeitgleich soll die entsprechende Verordnung in Kraft treten. Dort wird die oben genannte Übergangsregelung einfließen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 11. September 2006 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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