Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Steueränderungsgesetz 2007
Reduzierung der Bezugsdauer des Kindergeldes vom 27. auf das 25. Lebensjahr

Historische Fassung

Zu den Auswirkungen der Reduzierung der Bezugsdauer des Kindergeldes vom 27. auf das 25. Lebensjahr für die Berücksichtigungsfähigkeit der studierenden Kinder in der Beihilfe wird auf Folgendes aufmerksam gemacht:

Studenten müssen sich zu Beginn des Studiums entscheiden, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung oder im Rahmen des Beihilfesystems absichern wollen. Diese Entscheidung ist nach § 8 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch unwiderruflich. Kinder von Beihilfeberechtigten, die derzeit studieren, haben diese Entscheidung auf der Grundlage des geltenden Beihilferechts getroffen. Durch die Anknüpfung an das Kindergeld bestand die Beihilfeberechtigung bisher bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) begrenzt nunmehr die Bezugsdauer des Kindergeldes grundsätzlich auf das 25. Lebensjahr. Das hätte zur Folge, dass Familien mit berücksichtigungsfähigen studierenden Kindern einen Teil der Absicherung bei Krankheit verlieren und die erhöhten Kosten für eine notwendige private Krankenvollversicherung für das Kind tragen müssten, da der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen ist.

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat nun die Bundesregierung gebeten, eine Übergangsregelung für die Gewährung von Beihilfe an studierende Kinder vorzusehen. Danach sollen im Wintersemester 2006/2007 an einer Fach- oder Hochschule eingeschriebene berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, zuzüglich Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes, als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten. Die Übergangsregelung wird sich nicht auf den Beihilfebemessungssatz des Beihilfeberechtigten auswirken. Die Bundesregierung beabsichtigt, diesem Wunsch zu folgen.

Über den weiteren Verlauf der angekündigten Regelung wird alsbald unterrichtet.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 31. Juli 2006

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen