Historische Fassung Gemeinnützigkeit von Anglervereinen
Historische Fassung
Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung von Anglervereinen gilt - im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder - folgendes:
Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei ist (Anglervereine), können unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen. Ihre Tätigkeit ist im wesentlichen auf die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer sowie der Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet.
Wettfischveranstaltungen sind dagegen als nicht mit dem Tierschutzgesetz und mit der Gemeinnützigkeit vereinbar anzusehen (teilweise wird versucht, Wettfischveranstaltungen anders zu bezeichnen - wie etwa „Tombola“ oder „Hegefischen“, um so behördliche Verbote zu unterlaufen, vgl. den anliegenden Auszug aus dem Tierschutzbericht 1991, BT-Drucks. 12/224, S. 36; Anlage 1).
Fischen und Angeln bedarf in jedem Fall einer besonderen Genehmigung, für private Gewässer der des Eigentümers, für öffentliche Gewässer der der zuständigen Körperschaft (z. B. Gemeinde). Die Vereine pachten deshalb Flussläufe, Talsperren und Seen, um ihren Mitgliedern und auch Nichtmitgliedern das Fischen und Angeln zu ermöglichen. Damit ist notwendigerweise die Ausgabe von Angelkarten verbunden. Der Verkauf von Angelkarten durch Vereine an Vereinsmitglieder wird im Rahmen eines steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (= Zweckbetrieb) durchgeführt. Der Verkauf von Angelkarten an Nichtmitglieder hingegen stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Berufsfischer als Mitglieder von Anglervereinen sind steuerlich wie Nichtmitglieder zu behandeln.
(bekanntgegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 20.10.1995, S 0171 - 5 - St 123, zusätzlich Anlage 2 beigefügt)
Vgl. auch:
- Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragsteuern, Ausgabe 48/95, Verfügung der OFD Cottbus vom 21.12.1995, S 0171 - 5 - St 123,
- Verfügung der OFD Cottbus vom 02.12.1996, S 0171 - 5 - St 123,
- Verfügung der OFD Cottbus vom 23.09.1999, S 0171 - 5 - St 223.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 9. Oktober 1995 | ||
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