Historische Fassung
Umsatzsteuer
Abwicklung von Fleurop-Blumenlieferungen
Historische Fassung
Verfügung der OFD Cottbus vom 08.08.2000; S 7280-5-St 242
Die Fleurop AG (Fleurop) hat die Abrechnungen bei den Fleurop-Blumenlieferungsgeschäften im Inland den neuen Vorschriften zur Rechnungserteilung angepasst und das Abrechnungsverfahren erweitert.
Sie hat die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin um Zustimmung zu den von ihr beabsichtigten Änderungen gebeten.
Die Senatsverwaltung von Berlin hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder den Änderungen unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt.
Danach gilt Folgendes :
1. Monatsabrechnung
Die bisherigen Kontoauszüge werden jetzt als “Monatsabrechnung“ bezeichnet. Damit soll klargestellt werden, dass es sich bei den Abrechnungen in Verbindung mit den Gutschriften-/Lastschriftenaufstellungen und ggf. weiteren Dokumenten um Rechnungen gemäß § 14 UStG handelt. Die Monatsabrechnung wird um den Hinweis “Die Anlagen, bestehend aus Gutschriften-/Lastschriftenaufstellung und ggf. weiteren Dokumenten stellen zusammen mit dieser Monatsabrechnung eine Rechnung i. S. d. § 14 UStG dar.“ ergänzt.
2. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers/Leistungsempfängers
Wie beim bisherigen Abrechnungsverfahren werden die Gutschriften-/Lastschriftenaufstellungen nur die Partnernummern der beteiligten Floristen enthalten. Ein Exemplar des Partnerverzeichnisses ist bei jedem Fleurop-Partner vorhanden. Die Monatsabrechnungen sind durch folgenden Hinweis ergänzt worden:
“Die vollständigen Anschriften der an den Aufträgen beteiligten Partner-Floristen sind in der Zentrale und in den gedruckten und elektronischen Verzeichnissen bei den Partner-Floristen abruf- und einsehbar. Für die Positionen der vereinfachten Rechnungslegung werden alle umsatzsteuerlich relevanten Unterlagen in der Zentrale vorgehalten.“
3. Fortlaufende Rechnungsnummer
Die von der Fleurop zu erstellenden Monatsabrechnungen werden nunmehr unter der Partner-Nummer um eine fortlaufende Rechnungsnummer ergänzt.
4. Leistungen der Fleurop
Die Fleurop rechnet jetzt über ihre eigenen Leistungen gegenüber den Floristen (Clearing- und Abrechnungsleistungen) ebenfalls im Rahmen der Monatsabrechnungen ab. Eine Abgrenzung der Rechnungserteilung für die Leistungen der Fleurop zu der Rechnungserteilung über Leistungen im Blumenlieferungsgeschäft erfolgt dadurch, dass die Monatsabrechnung in Abschnitte aufgeteilt wird. Unter der Überschrift “Fleurop-Service“ soll eine Abrechnung des Fleurop-Blumenlieferungsgeschäfts erfolgen, unter der Überschrift “Beiträge/Gebühren“ eine Abrechnung der Leistungen der Fleurop gegenüber den Floristen.
5. Inkasso von Versicherungsbeiträgen
Die Fleurop hat mit der Gerling Versicherung einen Gruppenrahmenversicherungsvertrag für Privatschutz und Lebensversicherung abgeschlossen. Die Fleurop-Partner können den Gruppenversicherungstarif in Anspruch nehmen und mit der Gerling Versicherung entsprechende Versicherungsverträge abschließen. Versicherungsnehmer ist jeweils der Fleurop-Partner. Beim Abschluss von Versicherungsverträgen beauftragt der Fleurop-Partner die Fleurop mit der Einziehung der von ihm zu entrichtenden Versicherungsprämien. Die Fleurop berechnet hierfür dem Fleurop-Partner eine Inkasso-Gebühr. Die Abrechnung der Inkasso-Gebühr erfolgt ebenfalls im Rahmen der Monatsabrechnung.
Die Versicherungsprämie wird von der Fleurop als durchlaufender Posten behandelt und soll in den Monatsabrechnungen unter der Überschrift “Sonstige Lieferungen und Leistungen (Belege in der Zentrale)“ gegenüber den Fleurop-Partnern abgerechnet werden. Die Monatsabrechnung wird um den Hinweis “Für die Positionen der vereinfachten Rechnungslegung werden alle restlichen relevanten Unterlagen in der Zentrale vorgehalten.“ ergänzt.
6. Warenlieferungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen
Die Floristen bieten neben den Blumen auch noch weitere Artikel, z. B. Waren, die den Blumensträußen beigefügt werden, an. Über derartige Waren schließt die Fleurop mit Lieferanten Kooperationsvereinbarungen ab. Danach verpflichten sich die Kooperationspartner, jeden Fleurop-Partner mit der entsprechenden Ware zu beliefern. Hier rechnet der Kooperationspartner über die getätigten Lieferungen gegenüber der Fleurop ab, die diese Kosten ihrem jeweiligen Fleurop-Partner entsprechend der jeweiligen Liefermenge weiterberechnet. Die Weiterberechnung soll nunmehr über die Monatsabrechnung unter der Überschrift “Sonstige Lieferungen und Leistungen (Belege in der Zentrale)“ erfolgen.
7. Warenlieferungen der Fleurop
In der Monatsabrechnung soll auch über Bedarfsartikel und Waren abgerechnet werden, die von der Fleurop direkt an die Floristen ausgeliefert werden. Die Abrechnung soll unter der Überschrift “Sonstige Lieferungen und Leistungen (Spezifikation s. Anlage)“ erfolgen. In der Monatsabrechnung wird die Ware lediglich als “Diverse Bedarfsartikel“ bezeichnet und unter der Spalte “Umsatzsteuersatz“ erfolgt der Hinweis “s. Anlage“.
Bei Waren, die bei der Fleurop durch den Bereich Warenwirtschaft laufen, werden Abrechnungsdokumente erstellt und den Floristen zugeleitet, die alle umsatzsteuerrechtlich erforderlichen Rechnungsangaben enthalten. Ein Hinweis auf die weiteren Dokumente erfolgt am Ende der Monatsabrechnung. Um sicherzustellen, dass kein zweifacher Vorsteuerabzug erfolgt, wird auf den Abrechnungsdokumenten vermerkt, dass es sich hierbei um nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen handelt, sondern dass diese lediglich zusammen mit der Monatsabrechnung Rechnungen i. S. d. § 14 UStG darstellen.
Daneben werden Waren geliefert, die nicht durch den Bereich Warenwirtschaft der Fleurop laufen. In diesen Fällen wird kein zusätzliches Abrechnungsdokument erstellt. Die Abrechnung über diese Warenlieferungen soll in der Monatsabrechnung unter der Überschrift “Sonstige Lieferungen und Leistungen (Belege in der Zentrale)“ erfolgen. Belege mit Angaben zu den Warenlieferungen werden in der Fleurop-Zentrale vorgehalten.
8. Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die Fleurop hatte darum gebeten, auf eine Angabe der Steuernummern bzw. Umsatzsteuer- Identifikationsnummern der Fleurop-Partner in den Monatsabrechnungen zu verzichten.
Diesem Verzicht wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Steuernummern bzw. Umsatzsteuer- Identifikationsnummern der Händler in das Partnerschaftsverzeichnis aufgenommen werden und in den Monatsabrechnungen darauf hingewiesen wird.
9. Übergangsregelung
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Fleurop, die vor dem 1. April 2005 erteilt wurden, ist im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren, auch wenn die Rechnung nicht alle durch das Steueränderungsgesetz 2003 neu eingeführten Pflichtangaben enthält.
Rechnungen, die nach dem 31. März 2005 erteilt wurden/werden, berechtigen unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG nur dann zum Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger, wenn sie unter Berücksichtigung der zuvor gemachten Ausführungen die in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Pflichtangaben enthalten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 11. Juli 2005 | ||
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