Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Bilanzielle Entlastung bei Unternehmen, die aus ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften hervorgegangen sind

Historische Fassung

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder nehme ich zur Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 3 DMBilG wie folgt Stellung:

In der Neufassung des D-Markbilanzgesetzes vom 28.07.1994 sind in § 36 Abs. 3 Satz 3 die Worte "zum Zwecke der Sanierung" gestrichen worden. Damit sollte klargestellt werden, dass nicht die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 66 EStG (der die gleichen Worte enthält) in Verbindung mit R 6 zu § 3 Nr. 66 EStR 1993 und H 6 Nr. 66 EStH 1993 (Sanierung) vorliegen müssen, nach welchen grundsätzlich von sämtlichen Gläubigern Schulden ganz oder teilweise erlassen werden müssen. Es wird als ausreichend angesehen, wenn ein einzelner Gläubiger, insbesondere die Treuhandanstalt, einen Schuldenerlass ausspricht.

Da die Gesetzesänderung aus Gründen der Klarstellung erfolgte, ist sie in der Neufassung rückwirkend ab dem 1.07.1990 der Beurteilung der Sachverhalte zugrunde zu legen.

(bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 07.04.1995, S 2140 - 1 - St 118)

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 21. März 1995

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