Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Ertragsteuerliche Behandlung von Umsatzsteuererstattungen aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Historische Fassung

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-38/93 entschieden, dass Bemessungsgrundlage für die Umsätze des Betreibers von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Teil der Einsätze ist, über den er selbst verfügen kann (EuGH, Urteil vom 05.05.1994, BStBl II 1994, 548).

Die Grundsätze des o. a. EuGH-Urteils sind auf alle nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden (BMF, Schreiben vom 05.07.1994, BStBl I 1994, 465).

Zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der Umsatzsteuererstattungen aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nehme ich wie folgt Stellung:

Der Anspruch auf die Umsatzsteuererstattung ist in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahres zu aktivieren, das nach dem 5. Mai 1994 (dem Tag der Entscheidung des EuGH) endet; soweit Steuerpflichtige nur den unstreitigen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abgeführt und in Höhe des Differenzbetrages eine Verbindlichkeit passiviert haben, ist diese zum o. g. Zeitpunkt gewinnwirksam aufzulösen.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Umsatzsteuererstattungsansprüche aber nach R 20 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStR 1993 auch zu Lasten der Wirtschaftsjahre gebucht werden, zu denen sie wirtschaftlich gehören. Dieses Wahlrecht können die Steuerpflichtigen allerdings nur ausüben, wenn eine Änderung der Veranlagung, z. B. nach § 173 oder § 164 Abs. 2 AO, für die betreffenden Veranlagungszeiträume noch möglich ist (R 20 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 EStR).

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

(bekannt gegeben mit Verfügung vom 14.11.1994, S 2132 - 2 - St 111)

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 27. Oktober 1994

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