Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Bewertung von Schutzstreifen und Schutzflächen

Historische Fassung

Im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren können Schutzstreifen und Schutzflächen als landespflegerische Maßnahmen auf bodengeschätzten Flächen angelegt werden. Die Flächen sind in der Regel breiter als 3 Meter und mit Sträuchern und Bäumen bepflanzt.

Daneben werden auch sog. Biotope angelegt. Eine weitere landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen ist völlig ausgeschlossen.

Nach § 1 Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) betrifft die Schätzung des Kulturbodens nur die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen. Aufgrund der nachhaltigen Änderungen der Ertragsbedingungen sind solche Schutzstreifen und Schutzflächen im Wege einer Nachschätzung (§ 12 BodSchätzG) aus der Bodenschätzung herauszunehmen.

Dennoch verbleiben sie im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und können als Geringstland (gemäß Gliederungspunkt 1.09 des gleich lautenden Ländererlasses betreffend die Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten und die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Beitrittsgebiet ab dem 01.01.1991 vom 11.12.1990) bewertet werden.

Eine Bewertung als Unland ist nicht sachgerecht, da zum Unland Flächen zählen, die nicht kultivierbar sind und keinen Ertrag abwerfen (Felsen, Dünen etc.). Geringstlandflächen hingegen sind kultivierbar bzw. rekultivierbar, sie lassen - wie z. B. im Falle der Schutzstreifen - eine, wenn auch geringe, Holznutzung zu.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 10. Februar 1994

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