Historische Fassung
Wahlrecht zwischen nachträglichen Herstellungsarbeiten an einem vorhandenen Gebäude und der Herstellung eines anderen Gebäudes (R 43 Abs. 5 Satz 2 Einkommensteuerrecht (EStR 1996)
Ausübung des Wahlrechts durch einen Erwerber
Historische Fassung
Nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 1996 kann der Steuerpflichtige bei Baumaßnahmen an einem unbeweglichen Wirtschaftsgut statt von nachträglichen Herstellungsarbeiten von der Herstellung eines anderen Wirtschaftsguts ausgehen, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Verkehrswert des bisherigen Wirtschaftsguts übersteigt.
Dieses Wahlrecht kann nicht nur vom Bauherrn, sondern auch von einem Erwerber des Gebäudes ausgeübt werden.
Zur Ermittlung der Werte für die Anwendung der o. g. Vereinfachungsregelung durch den Erwerber vertrete ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder zu der Frage, ob und inwieweit bei Erwerb eines bereits teilsanierten Gebäudes die Modernisierungs- und Sanierungsaufwendungen des Veräußerers einzubeziehen sind, folgende Auffassung:
Es ist für das Wahlrecht nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 1996 ohne Bedeutung, ob die Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen an einem Gebäude vom Veräußerer oder vom Erwerber durchgeführt werden und wie hoch der Anteil des Veräußerers und des Erwerbers an den gesamten Bauaufwendungen ist.
Beispiel:
| Fall 1 | Fall 2 | Fall 3 | |
|---|---|---|---|
| Verkehrswert der Altbausubstanz | 700.000 DM | 700.000 DM | 700.000 DM |
| Sanierungsaufwendungen des Veräußerers | 300.000 DM | 500.000 DM | 800.000 DM |
| Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen | 1.000.000 DM | 1.200.000 DM | 1.500.000 DM |
| Sanierungsaufwendungen des Steuerpflichtigen | 500.000 DM | 300.000 DM | --- |
Lösung:
Da die Sanierungsaufwendungen von insgesamt 800.000 DM den Verkehrswert der Altbausubstanz übersteigen, kann der Steuerpflichtige in allen drei Fällen von dem Wahlrecht des R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR Gebrauch machen.
Hinweis der OFD:
Zur Frage, welche Baukosten in die Gegenüberstellung mit dem Wert der Altbausubstanz einbezogen werden, verweise ich auf die Verfügung der OFD Cottbus vom 30.04.1998, S 1988 - 1 - St 111, Tz. 2. (bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 21.10.1998, S 2190 - 14 - St 110)
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 12. Oktober 1998 | ||
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen