Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Einheitsbewertung des Grundvermögens
Behandlung von Mobilheimen

Historische Fassung

FinMin Brandenburg, Erlass vom 31. März 1992, III/2 - S 3190 - 1/92

Es ist gefragt worden, zu welchem Zeitpunkt bei Mobilheimen im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 23. September 1988 (BStBl II 1989, S. 113) über die Gebäudeeigenschaft entschieden werden kann und auf welchem Feststellungszeitpunkt die in Betracht kommenden Einheitswertfeststellungen durchzuführen sind.

Ich bitte, in den einschlägigen Fällen wie folgt zu verfahren:

Mobilheime sind nicht erst nach einer tatsächlichen Standzeit von sechs Jahren, sondern bereits vorher unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall zu erfassen. Die erstmalige Feststellung des Einheitswerts ist im Wege der Nachfeststellung auf den Feststellungszeitpunkt durchzuführen, der der Aufstellung des Mobilheimes folgt. Zu diesem Zeitpunkt ist auch über die Gebäudeeigenschaft des Mobilheimes zu entscheiden.

Die betreffenden Einheitswertbescheide sollen im Hinblick auf eine noch nicht erreichte Standzeit von sechs Jahren vorläufig ergehen. Ist eine Standzeit von sechs Jahren erreicht, kann der Einheitswertbescheid für endgültig erklärt werden. Wird der Standort des Mobilheimes vor Ablauf dieser Frist geändert, ist zu prüfen, ob der Einheitswertbescheid aufzuheben ist.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Ich stelle anheim, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 10. Juli 1996

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