Historische Fassung
Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und Gewerbebetrieb
Prüfung der Nachhaltigkeit i. S. d. § 51 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) und Abschnitt 1.03 Abs. 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der neuen Länder vom 11. Dezember 1990 betreffend die Ermittlung von Erstzwirtschaftswerten
Historische Fassung
Gemäß § 51 Abs. 1 BewG ist der Umfang des landwirtschaftlichen Tierbestandes abhängig von der Größe der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche. Übersteigt gemäß § 51 Abs. 2 BewG die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig den in § 51 Abs. 1 BewG angegebenen Höchstsatz, so gehört der darüber hinausgehende Zweig des Tierbestandes zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung.
Beträgt nach Abschnitt 1.03 Abs. 1 der o. a. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der neuen Bundesländer der dauernde und nachhaltige Zukauf fremder Erzeugnisse, gemessen an ihrem Einkaufswert, mehr als 30 % des Umsatzes, so handelt es sich in der Regel um (gewerbliches) Betriebsvermögen.
Die bewertungsrechtliche Prüfung dieser Nachhaltigkeit orientiert sich an den ertragssteuerlichen Verwaltungsanweisungen des Abschnittes 135 Abs. 2 EStR 1993.
Danach erfolgt die Nachhaltigkeitsprüfung für einen Zeitraum von 3 Jahren.
Um den besonderen Umständen in den ersten Jahren nach dem Beitritt Rechnung zu tragen, ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wie folgt zu verfahren:
Der Dreijahreszeitraum für die Prüfung der Nachhaltigkeit i. S. d. § 51 Abs. 2 BewG und des Abschnittes 1.03 Abs.1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der neuen Bundesländer vom 11. Dezember 1990 beginnt erst nach dem 31. Dezember 1991. Davor liegende Zeiträume bleiben unberücksichtigt.
Bei Anwendung dieser Regelung kann sich eine Änderung der Vermögensart folglich erst zum 01. Januar 1995 ergeben.
vergleiche Verfügung der OFD Cottbus vom 17.10.1994, S 3132 - 5 - St 151
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 30. September 1994 | ||
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