Landesregierung Brandenburg

Grundbesitzwerte nach dem Vierten Abschnitt des Bewertungsgesetzes
Verfahrensfragen bei mittelbaren Grundstücksschenkungen und lebenslänglichen Wohnrechten

Aktuelle Fassung

FinMin Brandenburg, Erlass vom 14. August 1997, 32 - S 3014 - 7/97

Es ist gefragt worden, ob

  1. in Fällen einer mittelbaren Grundstücksschenkung, bei der nicht ein bebautes Grundstück insgesamt Schenkungsgegenstand ist, und
  2. in Fällen einer Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen eines Grundstücks nach § 16 BewG

die Grundstückswerte gem. § 138 Abs. 5 BewG förmlich festgestellt werden müssen, weil sie für die Steuerfestsetzung benötigt werden.

Zu 1.
Übernimmt der Schenker die Kosten der Errichtung eines Gebäudes auf einem dem Beschenkten bereits gehörenden oder von ihm noch zu erwerbenden Grundstück, gilt der Teil des Steuerwerts des bebauten Grundstücks als zugewendet, der auf das Gebäude entfällt. Der Gebäudewertanteil ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Grundstückswert des bebauten Grundstücks nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes und dem Grundstückswert des unbebauten Grundstücks (weitere Einzelheiten R 16 ErbStR und H 16 „Mittelbare Grundstücksschenkung - Einzelfälle“ ErbStH 1999). Zuwendungsgegenstand ist nicht ein Grundstück, sondern nur der mittelbar geschenkte Grundstücksteil.

Zu 2.
Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Grundstücks darf der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den 18,6ten Teil des steuerlichen Grundstückswerts betragen.

Ich bitte, hierzu die folgende Auffassung zu vertreten:

An dem mit dem Bezugserlass (Tz 2) mitgeteilten Verfahren wird festgehalten. Ist der Grundbesitzwert nur mittelbar Besteuerungsgrundlage, ermittelt die Bewertungsstelle diesen lediglich im Wege der Amtshilfe und teilt ihn der Erbschaftsteuerstelle mit. Die Erbschaftsteuerstelle übernimmt den Grundstückswert als unselbständige Besteuerungsgrundlage für die Steuerfestsetzung. Im Fall der mittelbaren Grundstücksschenkung gilt das hinsichtlich beider benötigter Grundstückswerte.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. Juli 2000

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