Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Einheitsbewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet
Bewertung besonderer Außenanlagen bei Einfamilienhäusern

Historische Fassung

Für die Bewertung besonderer Außenanlagen (Schwimmbecken im Freien, Tennisplätze) gilt folgendes:

  • Bei Einfamilienhäusern sind durch den Ansatz des Bodenwertes nur die üblichen Außenanlagen abgegolten. Besondere Außenanlagen sind zusätzlich zum Bodenwert zu erfassen. Als besondere Außenanlagen kommen z. B. Außenschwimmbecken von bestimmter Größe sowie Tennisplätze in Betracht.
  • Als außergewöhnlich sollen nur Schwimmbecken im Freien mit einer Wasserfläche des Schwimmbeckens von mindestens 40 m2 angesehen werden (in Anlehnung an den Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 25. April 1988 zur Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sachwertverfahren). Kleinere Schwimmbecken sind als üblich anzusehen und durch den Ansatz des Bodenwertes mit erfasst.
  • Aus Vereinfachungsgründen soll für größere Schwimmbecken im Freien, unabhängig von der Ausführung, ein Durchschnittswert von 60 DM je m2 Wasserfläche angesetzt werden. Dieser Durchschnittswert ist aus dem Preisrahmen der Anlage 17 zu Abschnitt 45 BewRGr durch Rückrechnung abgeleitet worden. Eine solche Rückrechnung ist bei Flächenwerten statthaft, da hier die Frage der Anwendung der DIN-Vorschriften keine Bedeutung hat.
  • Für Tennisplätze ist ebenfalls ein Durchschnittswert anzusetzen, und zwar 2.600 DM je Spielfeld. Auch dieser Durchschnittswert wurde aus den zur Einheitsbewertung 1964 ermittelten Werten abgeleitet. Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der übrigen Länder.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 5. Juli 1996

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