Historische Fassung Mitteilungspflicht der Grundbuchämter nach § 29 Abs. 4 und 5 Bewertungsgesetz (BewG)
Historische Fassung
Durch Artikel 22 Nr. 2 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I 1995, 1250) ist § 29 des Bewertungsgesetzes um eine ausdrückliche gesetzliche Mitteilungsregelung ergänzt worden. Danach haben die Grundbuchämter den Finanzämtern steuererhebliche Vorgänge (Grundbucheintragungen) zum Zwecke der Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes bzw. für die Erhebung der Grundsteuer mitzuteilen.
Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten wurde gebeten, beiden Grundbuchämtern auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschrift hinzuwirken.
Über auftretende Schwierigkeiten bitte ich zu berichten.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 17. Dezember 1996 | ||
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