Historische Fassung
Zeitpunkt für Zurechnungsfortschreibungen bzw. Erfassung im Ersatzwirtschaftswert der ehemaligen WGT
Liegenschaften im Land Brandenburg
Historische Fassung
FinMin Brandenburg, Erlass vom 10. Februar 1994, 32 - G 1103 - 1/94
Aus gegebenem Anlass weise ich hinsichtlich des Zeitpunkts der Zurechnung für ehemalige WGT - Liegenschaften auf Folgendes hin:
Die Bundesrepublik Deutschland (Bund) hat aufgrund des Verwaltungsabkommens vom 20. Juni 1994 auf das Land Brandenburg (Land) von der Westgruppe der Truppen (WGT) genutzte Liegenschaften übertragen. Die Eigentumsübertragung erfolgte nach Art. 17 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (RegVGB) i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 Vermögenszuordnungsgesetz.
Die Durchführung der Eigentumsübertragung vom Bund - die Liegenschaften waren zunächst dem Bund nach Art. 21, 22 Einigungsvertrag zuzuordnen - auf das Land erfolgte durch geänderten Zuordnungsbescheid nach dem Vermögenszuordnungsgesetz. Das zivilrechtliche Eigentum ging mit Bestandskraft der (geänderten) Zuordnung auf das Land über. Entsprechend dem Verwaltungsabkommen vom 20. Juni 1994 sind jedoch Besitz, Gefahren, Nutzungen, Lasten und Verfügungsbefugnis an den bereits an die Bundesvermögensverwaltung übergebenen Grundstücken schon mit Wirkung vom 1. Juli 1994 auf das Land übergegangen.
Ab diesem Zeitpunkt ist mithin das Land wirtschaftlicher Eigentümer dieser Liegenschaften. Für diese ist demnach auf den nachfolgenden Stichtag (1. Januar 1995) die Zurechnungsfortschreibung bzw. Nachfeststellung für das Land vorzunehmen.
Soweit Grundstücke auf das Land übergehen, deren Besitz, Gefahren, Nutzungen, Lasten und Verfügungsbefugnis von der WGT noch nicht vor dem 1. Juli 1994 an die Behörden der Bundesvermögensverwaltung übergeben worden sind, sind diese Zug um Zug mit der völkerrechtlichen Übergabe von der WGT an den Bund auf das Land übergegangen. Auf den diesem Zeitpunkt nachfolgenden 1. Januar ist die Zurechnung (bzw. Nachfeststellung) für das Land vorzunehmen.
Die den ausländischen Streitkräften überlassenen Grundstücke sind nach § 3 Abs. 1 Grundsteuergesetz von der Steuer befreit. Eine Grundsteuerpflicht tritt erst ein, wenn die unmittelbare Benutzung des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke tatsächlich beendet wurde. Bei den WGT-Grundstücken erfolgt die tatsächliche Beendigung der staatlichen Nutzung frühestens mit der Übergabe durch die ausländischen Truppen, spätestens mit der Aufgabe der militärischen Nutzung durch die Bundeswehr. Steuerbefreiungen aus anderen Gründen bleiben davon unberührt.
Ich bitte, die Finanzämter zu unterrichten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 22. Mai 1996 | ||
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