Historische Fassung Bedarfsbewertung für Krankenhäuser
Historische Fassung
Zur Bedarfsbewertung von Krankenhäusern bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Krankenhäuser sind nach § 147 BewG unter getrenntem Ansatz des Werts des Grund und Bodens und des Gebäudewerts zu bewerten.
Der Wert des Grund und Bodens ist nach den Grundsätzen der gleichlautenden Ländererlasse vom 15.04.1997 (BStBl I 1997, 392) aus dem Bodenrichtwert abzuleiten. Die Beschränkungen aufgrund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleiben dabei als persönliche Verhältnisse unberücksichtigt. Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen niedrigeren Verkehrswert durch ein Gutachten eines vereidigten und unabhängigen Sachverständigen oder des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder durch einen stichtagsnahen Kaufpreis nachzuweisen.
Der Gebäudewert bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften. Liegt keine Steuerbilanz vor, ist der Wert aus der Handelsbilanz zu übernehmen. Fiktive Sonderabschreibungen nach § 7 f EStG oder nach dem Fördergebietsgesetz sind nicht zu berücksichtigen. Die in einen Wertberichtigungsposten eingestellten Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den darauf beruhenden Länderfördergesetzen sind, soweit sie wirtschaftlich dem Gebäude zuzuordnen sind, von dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Nur der verbleibende Betrag, gekürzt um die Abschreibungen, ist als Gebäudewert anzusetzen.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 26. August 1997 | ||
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