Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten
Verfahrensfragen

Historische Fassung

Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur gesonderten Feststellung von Grundstückswerten folgendes:

  1. In den Fällen, in denen ein Grundstück durch Vermächtnis zugewandt wird, hat das Lagefinanzamt gegen den Vermächtnisnehmer eine gesonderte Feststellung des Grundstückswerts durchzuführen, wenn der Wert für dessen Erbschaftsbesteuerung benötigt wird; der Vermächtnisnehmer wird nämlich in den Fällen des Grundstücksvermächtnisses bei der Erbschaftsteuer so behandelt, als sei auf ihn Grundvermögen mit dinglicher Wirkung übergegangen. Dies gilt unabhängig davon, ob gegen die Erben eine gesonderte, bei mehreren Miterben auch eine einheitliche Feststellung des Grundstückswerts erfolgt.
  2. Ist ein Grundstückswert nur mittelbar Besteuerungsgrundlage, wie z. B. bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren sowie von Beteiligungen an Personengesellschaften, sind die Grundstückswerte im Wege der Amtshilfe von den zuständigen Bewertungsstellen zu ermitteln und den Erbschaftsteuerfinanzämtern mitzuteilen. Die Erbschaftsteuerstellen berücksichtigen die Grundstückswerte als unselbständige Besteuerungsgrundlage bei der Ermittlung und Aufteilung des Betriebsvermögens von Personengesellschaften.
  3. Bei einem Erwerb durch mehrere Personen obliegt es der Bewertungsstelle des Lagefinanzamts, in den Feststellungsbescheid über den Grundstückswert auch den Anteil des einzelnen Erwerbers aufzunehmen. In den Erklärungs- und Bescheidvordrucken ist dies entsprechend umgesetzt. Über auftretende Schwierigkeiten bei der betragsmäßigen oder quotenmäßigen Angabe der Anteile bitte ich zu berichten.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. August 1997

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