Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Erhebung der Grundsteuer ab dem Jahr 1991
Grundsteuerschuldnerschaft in Fällen von Nutzungsrechten

Historische Fassung

1. Steuerschuldnerschaft

In Fällen von Nutzungsrechten (Teil IV des Zivilgesetzbuches der ehemaligen DDR) bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:

  • Der Grund und Boden ist als selbständige wirtschaftliche Einheit dem Eigentümer zuzurechnen.
  • Das Gebäude ist dem Gebäude-Eigentümer (Nutzer des Grund und Bodens) zuzurechnen und als Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu bewerten.

Ein Wechsel in der Person des Eigentümers des Grund und Bodens (z. B. durch Restitution nach dem Vermögensgesetz) lässt das Eigentum am Gebäude unberührt.

2. Erhebung der Grundsteuer ab dem Jahr 1991

Für das in der Regel den Grundstückshauptgruppen „Einfamilienhäuser“ oder „Mietwohngrundstücke“ zuzuordnende Gebäude auf fremdem Grund und Boden dürfte in den meisten Fällen kein Einheitswert nach den Wertverhältnissen 01.01.1935 festgestellt worden sein. Die Grundsteuer ist deshalb gemäß § 42 GrStG nach der Ersatzbemessungsgrundlage zu erheben. § 42 Abs. 4 GrStG stellt klar, dass Schuldner der Grundsteuer derjenige ist, dem das Gebäude gemäß § 39 AO zuzurechnen ist. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Grund und Boden einer anderen Person gehört.

Am 1. Januar 1991 vorhandene und nach § 43 GrStG befreite, nicht bewertete Einfamilienhäuser und Mietwohngrundstücke auf fremdem Grund und Boden wachsen jahrgangsweise in die Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage (§ 42 GrStG) hinein (vgl. Tz. 3.3.2 Abs. 2 des gleichlautenden Erlasses vom 21. April 1992, Az.: 32 - S 3219 a - 2/92). Das trifft nicht zu für in 1991 bezugsfertig gewordene Einfamilienhäuser und Mietwohngrundstücke, wenn die wirtschaftliche Einheit nach dem 1. Januar 1991 entstanden ist. Tritt für diese Gebäude zunächst Grundsteuer-Freiheit gemäß § 43 GrStG ein, darf § 42 GrStG nach Wegfall bzw. Auslaufen der Grundsteuer-Freiheit nicht angewendet werden. In diesen Fällen ist der Einheitswert nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 im Wege der Nachfeststellung festzustellen. Die Grundsteuer ist gemäß § 41 GrStG nach dem Einheitswert zu erheben.

Unabhängig von der Erhebung der Grundsteuer beim Eigentümer des Gebäudes hat der Eigentümer des Grund und Bodens die Grundsteuer gemäß § 41 GrStG nach dem Einheitswert zu entrichten.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 3. August 1994

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