Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Festsetzung von Grundsteuer für Liegenschaften des Bundes im ehemaligen Grenzstreifen

Historische Fassung

Grundsätzlich ist die hoheitliche Nutzung des ehemaligen Grenz- und Mauerstreifens mit dem Beitritt am 03.10.1990 beendet. Der entsprechende Grundbesitz ist ab 01.01.1991 der Grundsteuer zu unterwerfen. Befinden oder befanden sich nach dem 01.01.1991 auf den wirtschaftlichen Einheiten in diesem Bereich noch Grenzbefestigungen, speziell Minen, Schießanlagen und dgl., gilt die hoheitliche Nutzung und somit die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG als aufgegeben, wenn diese beseitigt sind. Unschädlich für die Steuerpflicht sind ungefährliche Befestigungen, z. B. Wachtürme von geringem Umfang.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 11. April 1995

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