Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Grundsteuerliche Behandlung der Deutschen Bundespost

Historische Fassung

Durch Artikel 12 Abs. 43 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) vom 14. September 1994 (BGBl I 1994, 2325) ist das Grundsteuergesetz wie folgt geändert worden:

1. In § 3 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt:

„1 a. Grundbesitz der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG;“.

2. Dem § 38 wird folgender Satz angefügt:

„§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a in der Fassung des Artikels 12 Abs. 43 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I 1994, 2325) ist nur für die Grundsteuer des Jahres 1995 anzuwenden.“

Die drei in § 3 Abs. 1 Nr. 1 a GrStG genannten, zum 01. Januar 1995 gegründeten Aktiengesellschaften sind die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, POSTBANK und TELEKOM. Der Grundbesitz dieser Nachfolgeunternehmen wird im Jahr 1995 von der Grundsteuer befreit, weil sie für dieses Jahr die Pflicht der ehemaligen Postunternehmen zur Ablieferung eines Teils der Betriebseinnahmen an den Bund übernommen haben (Artikel 13 § 2 PTNeuOG i. V. m. § 63 Abs. 1 bis 3 PostVerfG, BGBl 1989 I, S. 1026).

Für die Jahre 1991 bis 1994 ist der Grundbesitz der Vorgängerunternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST und TELEKOM nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit. Der Grundbesitz der Deutschen Bundespost POSTBANK unterliegt dagegen in diesen Jahren der Grundsteuer, weil sie nach der Poststrukturreform keine hoheitliche Tätigkeit mehr ausübt.

Ab dem Stichtag 01. Januar 1996 unterliegt der gesamte Grundbesitz der Postunternehmen der Grundsteuer.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 5. Dezember 1994

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen