Historische Fassung
Kapitalertragsteuer
Billigkeitsregelungen aufgrund des Wegfalls des § 44 c Einkommensteuergesetz (EStG) durch das StÄndG 2003
Historische Fassung
OFD Cottbus, Verfügung vom 03.03.2004, S 2410 - 5 - St 217
Durch das StÄndG 2003 wurde die Regelung des § 44 c EStG für die Erstattung von einbehaltener und abgeführter KapSt durch das BfF im Einzelantragsverfahren für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gestrichen. Gleichzeitig ist die Regelung des § 44 a EStG für die Abstandnahme vom Steuerabzug entsprechend erweitert worden.
Das BfF hat über Anträge und Anfragen bisheriger Antragsteller nach § 44 c Abs. 1 und 2 EStG zu Sachverhalten berichtet, die von der erweiterten Abstandnahme nach § 44 a Abs. 7 und 8 EStG und vom Sammelantragsverfahren nach § 45 b EStG nicht erfasst sind und bei denen aufgrund der Aufhebung des § 44 c EStG auch keine Erstattung durch das BfF mehr möglich ist. Diese Gesetzeslücken betreffen z. B. Beteiligungserträge aus nicht depotverwahrten Anteilen an Energieversorgungsunternehmen und Verwertungsgenossenschaften sowie Dividenden aus Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist.
Für Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen, sind diese Gesetzeslücken durch die Änderung des § 44 a Abs. 7 und 8 EStG sowie des § 45 b EStG im Rahmen des Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) geschlossen worden.
Für Ausschüttungen, die bis zum 31.12.2004 erfolgen, gilt Nachfolgendes:
| Fallgruppe 1: |
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 6. Januar 2005 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen