Historische Fassung Erstmalige Anwendung des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23.10.2000 im Liquidationsfall
Historische Fassung
Bei der Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft sind die auf 1 % abgesenkte Beteiligungsgrenze des § 17 Abs. 1 EStG und das sog. Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG und § 3 c Abs. 2 EStG) nach § 52 Abs. 4 b Nr. 2 EStG und § 52 Abs. 34 a Satz 1 EStG grds. ab dem zweiten Wirtschaftsjahr der betreffenden Kapitalgesellschaft (an der die Anteile bestehen oder deren Anteile übertragen werden), für welches das neue Recht gilt, erstmals anzuwenden. D. h., dass bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr etwaige Veräußerungsgewinne oder -verluste grds. ab dem Veranlagungszeitraum 2002 erstmals unter das neue Recht fallen.
Die vorstehenden Grundsätze sind auf Kapitalgesellschaften, die sich in der Liquidation befinden, allerdings nicht übertragbar.
Die Anwendung des § 52 Abs. 4 b Nr. 2 EStG und des § 52 Abs. 34 a Satz 1 EStG setzt das Vorhandensein eines Wirtschaftsjahres der betreffenden Kapitalgesellschaft voraus.
Nach Rdn. 1 des BMF-Schreibens vom 26.08.2003 (BMF, Schreiben v. 26.08.2003, BStBl I 2003, 434) hat eine in Auflösung befindliche Kapitalgesellschaft kein Wirtschaftsjahr im steuerrechtlichen Sinne. Dementsprechend sind § 52 Abs. 4 b Nr. 2 EStG und § 52 Abs. 34 a Satz 1 EStG auf in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaften nicht anwendbar.
Vielmehr ist § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des StSenkG für die erstmalige Anwendung der abgesenkten Beteiligungsgrenze des § 17 Abs. 1 EStG und des sog. Halbeinkünfteverfahrens maßgebend. Danach fallen sowohl etwaige Auflösungsgewinne oder -verluste i. S. d. § 17 Abs. 4 EStG als auch etwaige Gewinne oder Verluste aus Anteilsveräußerungen, die während der Liquidation einer inländischen Kapitalgesellschaft anfallen, bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2001 unter das neue Recht.
Folglich besteht eine Verknüpfung der Behandlung der Liquidation auf Ebene der Kapitalgesellschaft und auf Ebene der Anteilseigner. Nach § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG 2002 ist auf Ebene der aufgelösten Kapitalgesellschaft ebenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2001 stets das neue Recht anzuwenden. Ein auf den Zeitraum vor dem 01.01.2001 entfallendes Liquidationsergebnis kann nach § 34 Abs. 14 Satz 2 KStG 2002 antragsbedingt jedoch noch nach altem Recht versteuert werden; hierfür ist auf den 3.12.2000 ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 1. September 2004 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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