Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Behandlung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen im Insolvenzverfahren bei nachträglich erkannter umsatzsteuerlicher Organschaft

Historische Fassung

Verfügung der OFD Cottbus vom 26. August 2002, S 7105 - 0004 - St 244

Zur Behandlung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen bei nachträglich erkannter umsatzsteuerlicher Organschaft hat die OFD Cottbus in der Bezugsverfügung unter Tz. 3.1 erläutert, dass der Organträger keinen unmittelbaren Anspruch auf den Erstattungsanspruch der Organgesellschaft hat, sondern der Anspruch ggf. an die Organgesellschaft auszuzahlen ist. Für diesen Steueranspruch haftet die Organgesellschaft nach § 73 AO.

Sofern über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wird, und der Insolvenzverwalter wegen nachträglich festgestellter Organschaft die Rückzahlung der von der GmbH entrichteten Umsatzsteuer beantragt, sind künftig die Erstattungsansprüche nicht mehr an die Insolvenzmasse auszuzahlen, sondern mit der sich nach § 73 AO ergebenden Haftungsschuld aufzurechnen. Ein Aufrechnungsverbot besteht nicht, denn das Finanzamt kann im Insolvenzverfahren (vorbehaltlich des § 96 InsO) mit Forderungen aufrechnen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf (vgl. BFH Urteil vom 04.05.2004, VII R 45/03, BStBl 2004 II, S. 815). Die Fälligkeit richtet sich nach dem Grundfall des § 220 Abs. 2 Satz 1 AO. Der sich aus § 73 AO ergebende Haftungsanspruch entsteht mit der Entstehung der Umsatzsteuer (Ablauf des jeweiligen Voranmeld ungszeitraums).

Ich bitte davon auszugehen, dass diese Grundsätze auch auf die Haftungsschuld nach § 73 AO einer sich im Insolvenzverfahren befindlichen Organgesellschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 219 Satz 1 AO übertragbar sind, so dass eine Aufrechnung vor Anmeldung bzw. Feststellung der Haftungsschuld zur Insolvenztabelle zulässig ist.

Soweit Steuerfestsetzungen wegen eines Organschaftsverhältnisses im Rahmen eines Insolvenzverfahrens aufzuheben sind, bitte ich sicherzustellen, dass unverzüglich ein Haftungsprüfungsverfahren durch die Haftungsstelle eingeleitet wird und keine Auszahlung an die Insolvenzmasse erfolgt. Ist absehbar, dass der Organträger die Steuer nicht zahlt, ist die gem. § 73 AO unter der alten Steuernummer zur Insolvenztabelle anzumeldende Haftungsschuld mit dem Erstattungsanspruch aufzurechnen. Werden gegen diese Verfahrensweise Einwendungen durch den Insolvenzverwalter erhoben, ist gegenüber dem Insolvenzverwalter ein Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO zu erlassen (BFH-Urteil vom 18.07.2002, V R 56/01, BStBl 2002 II, S. 705).

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 10. Februar 2005

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