Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung von Lehramtsprüfungen in Religionslehre (VV-Anerkennung Religionslehre - VV-ANREL)
Historische Fassung
Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport zu § 27 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst vom 17. Mai 1994 (GVBl. II S. 342):
1 - Anerkennungsvoraussetzungen
Eine in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Ersten und Zweiten Staatsprüfung abgelegte Lehramtsprüfung, die befähigt, Unterricht in evangelischer, katholischer oder jüdischer Religionslehre zu erteilen, wird als Lehramtsprüfung im Land Brandenburg anerkannt, wenn
- im Rahmen des Hochschulstudiums in einem entsprechenden Fach der Studienumfang eines Prüfungsfaches gemäß der im Land Brandenburg für das jeweilige Lehramtsstudium geltenden Rechtsvorschriften nachgewiesen wird
- der Vorbereitungsdienst sowie die Zweite Staatsprüfung den Anforderungen des angestrebten Lehramtes entsprechen und
- sich die auf Grund einer Ersten und Zweiten Staatsprüfung abgelegte Lehramtsprüfung in einem zweiten Fach auf ein Fach der brandenburgischen Stundentafel bezieht.
2 - In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juli 1996 in Kraft.
Potsdam, den 30. Juni 1996.
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 3. Juli 1996 | Abl. MBJS/96, [Nr. 10], S. 383 | |
| Nr. 1 geändert durch Verwaltungvorschrift vom 18. März 1999 | Abl. MBJS/99, [Nr. 5], S. 181 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Verwaltungvorschrift vom 27. Juni 2008 | Abl. MBJS/1, [Nr. 7], S. 231 | |
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