Historische Fassung Rundschreiben 4/06 (RS 4/06)
Historische Fassung
Benennung von Lehrkräften zur Berufung in einen Prüfungsausschuss der landesweit zuständigen Stellen gemäß § 40 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerkskammern gemäß § 34 Abs. 4 Handwerksordnung (HwO)
- Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bestimmt gemäß § 40 Abs. 3 BBiG oder gemäß § 34 Abs. 4 HwO, dass die Oberstufenzentren Lehrkräfte entsprechend den Anforderungen der zuständigen Stellen gemäß § 71 BBiG benennen.
- Die von der zuständigen Stelle zu errichtenden Prüfungsausschüsse teilen die Anforderungen zur Benennung von Lehrkräften unmittelbar den gemäß der jeweils geltenden Anlagen 1 und 2 der Landesschulbezirksverordnung zu beteiligenden Oberstufenzentren mit.
- Sind mehrere Oberstufenzentren im Bezirk der zuständigen Stelle zu beteiligen, erfolgt zwischen diesen nach Maßgabe der Anzahl der zu berufenden Lehrkräfte eine einvernehmliche Abstimmung über die zu benennenden Lehrkräfte. Erfolgt keine Einigung, so entscheidet das staatliche Schulamt. Die Beschlüsse zur Benennung von Lehrkräften sind gemäß § 94 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes zu fassen.
- Werden die Lehrkräfte nicht in der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist benannt, so macht diese von ihrem pflichtgemäßen Ermessen gemäß § 40 Abs. 3 BBiG Gebrauch.
- Das Rundschreiben tritt am 1. März 2006 in Kraft. Es tritt am 28. Februar 2011 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 12/04 vom 4. Juni 2004 (Abl. MBJS S. 318) außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 17. Februar 2006 | Abl. MBJS/06, [Nr. 3], S. 139 | |
| Außer Kraft getreten am 1. März 2011 durch Rundschreiben vom 15. März 2011 | Abl. MBJS/11, [Nr. 3], S. 133 | |
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