Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b Einkommensteuergesetz (EStG) a. F. für Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996

Historische Fassung

Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 13. Juli 2005 (Az. 10 K 6837/03 E) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 maßgeblichen Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, weil die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.

Aufgrund dieses beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 12/05 anhängigen Normenkontrollverfahrens sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 erfüllt. Auf Antrag der Steuerpflichtigen ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Zum Vorliegen „wesentlicher Nachteile“ im Sinne des § 361 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO wird auf Nummer 4.6.1. des AEAO zu § 361 AO hingewiesen.

Als Anlage ist eine entsprechend überarbeitete zeitliche Übersicht zur Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EStG a. F. bzw. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hinsichtlich der Fragen zur Vorläufigkeit, zum Ruhen des Verfahrens, zur Aussetzung der Vollziehung und zur Behandlung der Verluste beigefügt. Ich bitte, auf der Anlage zum im Bezug genannten Erlass vom 8. März 2005 einen entsprechenden Hinweis anzubringen.

Anlage

VZVerfassungsgemäß?Urteil/Beschluss
bzw.
anhängiges Verfahren
Vorläufigkeit?Endgültigkeit/RdVAdVVerlustausgleich?
vor 1994jaBFH v. 30.04.2004,
IX B 14/04 (bzgl. VZ 93) BFH v. 01.06.2004, IX R 35/01 (bzgl. VZ 89, 91, 92, 93)
neinDie Vorschrift über die Besteuerung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b EStG) ist weiterhin anzuwenden.neingem. BFH v. 01.06.2004, IX R 35/01 ist § 23 Abs. 4 S. 3 EStG a. F. nicht anzuwenden.

→ voller Verlustausgleich sowie Verlustvor- und Rücktrag mit den Einkünften aus allen anderen Einkunftsarten

1994 bis 1996zweifelhaft (BMF-Schreiben vom 02.11.2005, IV A 7 - S 0338 - 133/05)anhängige Normenkontrollverfahren beim BVerfG
2 BvL 8/05 für VZ 1996 und 2 BvL 12/05 für VZ 1994 bis 1996
personelle Anweisung möglichRdVjagem. BFH v. 01.06.2004, IX R 35/01 ist § 23 Abs. 4 S. 3 EStG a. F. nicht anzuwenden.

→ voller Verlustausgleich sowie Verlustvor- und Rücktrag mit den Einkünften aus allen anderen Einkunftsarten

1997 bis 1998neinBVerfG v. 09.03.2004,
2 BvL 17/02 BFH v. 14.07.2004, IX R 13/01
neinErlass eines Änderungsbescheides, Besteuerung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b EStG; Gewinne und Verluste) ist rückgängig zu machenneinkein Ausgleich von Verlusten, da Besteuerungstatbestand durch Nichtigkeitserklärung des BVerfG entfallen ist
ab 1999zweifelhaft (BMF-Schreiben v. 31.01.2005, IV A 7 - S 0338 - 8/05)BFH v. 30.11.2004,
IX B 120/04 anhängiges Revisionsverfahren beim BFH, IX R 49/04
ja,wenn die Summe der im VZ erzielten Einkünfte positiv istRdV, soweit AdV beantragt und gewährt worden istjaes gilt weiterhin die eingeschränkte Verlustausgleichsregelung
des § 23 Abs. 3 S. 8 (früher S. 6) EStG
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. November 2005
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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