Historische Fassung Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b Einkommensteuergesetz (EStG) a. F. für Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996
Historische Fassung
Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 13. Juli 2005 (Az. 10 K 6837/03 E) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 maßgeblichen Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, weil die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.
Aufgrund dieses beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 12/05 anhängigen Normenkontrollverfahrens sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 erfüllt. Auf Antrag der Steuerpflichtigen ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Zum Vorliegen „wesentlicher Nachteile“ im Sinne des § 361 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO wird auf Nummer 4.6.1. des AEAO zu § 361 AO hingewiesen.
Als Anlage ist eine entsprechend überarbeitete zeitliche Übersicht zur Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EStG a. F. bzw. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hinsichtlich der Fragen zur Vorläufigkeit, zum Ruhen des Verfahrens, zur Aussetzung der Vollziehung und zur Behandlung der Verluste beigefügt. Ich bitte, auf der Anlage zum im Bezug genannten Erlass vom 8. März 2005 einen entsprechenden Hinweis anzubringen.
Anlage
| VZ | Verfassungsgemäß? | Urteil/Beschluss bzw. anhängiges Verfahren | Vorläufigkeit? | Endgültigkeit/RdV | AdV | Verlustausgleich? |
|---|---|---|---|---|---|---|
| vor 1994 | ja | BFH v. 30.04.2004, IX B 14/04 (bzgl. VZ 93) BFH v. 01.06.2004, IX R 35/01 (bzgl. VZ 89, 91, 92, 93) | nein | Die Vorschrift über die Besteuerung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b EStG) ist weiterhin anzuwenden. | nein | gem. BFH v. 01.06.2004, IX R 35/01 ist § 23 Abs. 4 S. 3 EStG a. F. nicht anzuwenden. → voller Verlustausgleich sowie Verlustvor- und Rücktrag mit den Einkünften aus allen anderen Einkunftsarten |
| 1994 bis 1996 | zweifelhaft (BMF-Schreiben vom 02.11.2005, IV A 7 - S 0338 - 133/05) | anhängige Normenkontrollverfahren beim BVerfG 2 BvL 8/05 für VZ 1996 und 2 BvL 12/05 für VZ 1994 bis 1996 | personelle Anweisung möglich | RdV | ja | gem. BFH v. 01.06.2004, IX R 35/01 ist § 23 Abs. 4 S. 3 EStG a. F. nicht anzuwenden. → voller Verlustausgleich sowie Verlustvor- und Rücktrag mit den Einkünften aus allen anderen Einkunftsarten |
| 1997 bis 1998 | nein | BVerfG v. 09.03.2004, 2 BvL 17/02 BFH v. 14.07.2004, IX R 13/01 | nein | Erlass eines Änderungsbescheides, Besteuerung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b EStG; Gewinne und Verluste) ist rückgängig zu machen | nein | kein Ausgleich von Verlusten, da Besteuerungstatbestand durch Nichtigkeitserklärung des BVerfG entfallen ist |
| ab 1999 | zweifelhaft (BMF-Schreiben v. 31.01.2005, IV A 7 - S 0338 - 8/05) | BFH v. 30.11.2004, IX B 120/04 anhängiges Revisionsverfahren beim BFH, IX R 49/04 | ja,wenn die Summe der im VZ erzielten Einkünfte positiv ist | RdV, soweit AdV beantragt und gewährt worden ist | ja | es gilt weiterhin die eingeschränkte Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 S. 8 (früher S. 6) EStG |
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 4. November 2005 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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