Historische Fassung
Einheitsbewertung des Grundvermögens
Hinweise zur Bestimmung der Ausstattungsgüte bei der Bewertung von Grundstücken im Sachwertverfahren
Historische Fassung
Die Bestimmung der Ausstattungsgüte für die Bewertung von Grundstücken im Sachwertverfahren ist in den entsprechenden gleichlautenden Erlassen der Obersten Finanzbehörden der neuen Bundesländer geregelt.
Um Gebäude oder Gebäudeteile in die in den Erlassen angegebenen Ausstattungsgüten einstufen zu können, ist die mit Hilfe der jeweiligen Ausstattungstabelle ermittelte Summe der Punktewerte durch die Anzahl der in den Ausstattungstabellen vorgegebenen Bauteile zu dividieren:
Grundsatz:
Ausstattungstabelle I = 11 Bauteile
Ausstattungstabelle II = 6 Bauteile
Sind bei einzelnen Gebäuden oder Gebäudeteilen bestimmte Bauteile nicht vorhanden, ist zu unterscheiden, ob die Bauteile
- nur bei diesem Gebäude oder
- bei derartigen Gebäuden typischerweise aufgrund ihrer Konstruktion und Nutzung
nicht vorhanden sind.
Im 1. Fall ist der sich ergebene Punktewert durch die Anzahl der in den Ausstattungstabellen vorgegebenen Bauteile zu dividieren.
Beispiel: Anwendung Ausstattungsbogen I
Bei einem eingeschossigen Gebäude, das keine Treppe hat, ist das Bauteil Treppe dennoch mitzuzählen, da die Raummeterpreise bei eingeschossigen Gebäuden einen Keller und ein Dachgeschoss beinhalten können. Für diese Gebäudegruppe ist daher das Fehlen einer Treppe, anders als bei Tiefgaragen die fehlenden Fenster, nicht gebäudespezifisch (Divisor = 11 Bauteile).
Beispiel: Anwendung Ausstattungsbogen II
Bei einem Produktionsgebäude, das keine Heizung hat, wird das Bauteil Heizung dennoch mitgezählt, weil Produktionsgebäude typischerweise mit einer Heizung ausgestattet sind (Divisor = 6 Bauteile).
Im 2. Fall verringert sich die Anzahl der vorgegebenen Bauteile um die typischerweise nicht vorhandenen Bauteile, durch die der ermittelte Punktewert zu dividieren ist.
Beispiel: Anwendung Ausstattungsbogen II
- Bei Kühlhäusern, die typischerweise keine Heizung haben, wird das Bauteil Heizung nicht mitgezählt (Divisor = 5 Bauteile).
- Bei Tiefgaragen, die typischerweise keine Fenster haben, wird das Bauteil Fenster nicht mitgezählt (Divisor = 5 Bauteile).
Besonderheiten:
- Erlass betreffend die Bewertung übrige Geschäftsgrundstücke
Bei Gebäuden, die nach dem Erlass betreffend die Bewertung übriger Geschäftsgrundstücke zu bewerten sind, ist die vorgenannte Regelung (Fall 2) nicht auf Gebäude der Gebäudeklasse II beschränkt (extreme Ausnahme). - Erlass betreffend die Bewertung Hotelgrundstücke
Fehlen bei Objekten in Feriendorfanlagen einzelne in der Ausstattungstabelle für diese Gebäudeart üblicherweise als vorhanden unterstellte Bau- oder Gebäudeteile, wie z. B. Heizung, sanitäre Installation, Elektroinstallation, ist der ermittelte Raummeterpreis für jeden fehlenden Bau- oder Gebäudeteil um 10 v. H. zu kürzen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 24. April 1996 | ||
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen