Historische Fassung Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung i. S. d. § 22 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei Nichtentrichtung von Säumniszuschlägen
Historische Fassung
Den im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergangenen Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 13.05.1998 - Az.: 32 - S 4540 - 3/98 - gebe ich, wie folgt, mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung bekannt:
Zu der Frage, ob die Unbedenklichkeitsbescheinigung i. S. d. § 22 GrEStG zu erteilen ist, wenn zwar die Grunderwerbsteuer, nicht aber dazu angefallene Säumniszuschläge entrichtet worden sind, bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:
Gemäß § 22 Abs. 2 GrEStG hat das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet ist. Da die Abgabenordnung in § 3 Abs. 3 zwischen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen unterscheidet und teilweise unterschiedliche Rechtsfolgen an diese Unterscheidung knüpft (vgl. § 225, § 233 AO), ist auf den insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift abzustellen, wonach allein die Entrichtung der Grunderwerbsteuer ausreicht, um einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu begründen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 27. Mai 1998 | ||
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